Die Nürnberger Refomation widmet den fünften Titel den „Anwälden, Ber-
trettern und Gewälten zum Rechten“. Der Bollmachtgeber muß entweder vor
Gericht jelbit oder vor „zweyen des feinern vder größern Roths, fo man in
dijer Stadt Genante 2°) nent“ die BollmachtserHärung abgeben. Es wird [odann
der Umfang derfelben unter Bezeihnung der betreffenden Sache und der Par-
teien in das Gerichtsbuch eingetragen. Nur Infoweit, als diefe Sormvorfchrift be-
achtet ijt, hat die Vollmadht Wirkjamkeit. Befindet JiH. der Bollmachtgeber
außerhalb der Stadt, fo wird fih die Mitwirkung der SGenannten nicht ermög-
lien laffen. In diefem Falle muß die Bollmadtsurkunde das Siegel eines geift=
lichen oder weltliden Fürften, eines Grafen, Amtmannes oder mindeftens „zweier
ehrbarer Perjonen“ tragen. Doch fteht der Gegenpartei {tets die Einrede der
Mangelhaftigkeit einer joldhen Vollmacht offen. Wird dieje für begründet be-
junden, fo hat der Bevollmächtigte binnen einer ibm aefeßten Srilt eine ein-
wandireie Vollmacht beizubringen.
Der Bormund, der feine Vertretungsbefugnis in bezug auf das Mündel
abtreten will ?7), braucht die gerichtlidhe Genehmigung, nicht dagegen der Pfleger
oder Teltamentsvollitreder, der feine Befugniffe einem anderen Übertragen
möchte. Gewille Verwandte werden ohne weiteres vor Gericht als gejeßlidhe
Vertreter zugelaffen, 3. B. der Bater für den Sohn, der Ehemann für die Che=
frau, leßterer dagegen Iteht das Recht zur Bertrefung des Mannes in der Regel
nicht zu.
Wer als Prozekvertreter heftellt ijt, hat die Sntereffen feiner Partei unde-
dingt zu wahren. Er darf die Vertretung auch nicht ohne Wifien und wider
den Willen des Bollmachtgebers an einen anderen abgeben. Da die Bollmacdht
mit dem Tode des Auftraggebers erlijcht, muß hier unverzüglich eine neUeT»
lie Legitimation, die im allgemeinen die Erben ausftellen, dem Gerichte vor-
ageleat werden.
Die Rechte von Dinkelsbühl und Rothenburg laffen eine befonders ein»
gehende Regelung der Stellvertreiung vermiffen. Die Dinkelsbühler Prozehords
nung Ipridht davon, daß in der erften Snftanz die Partei ihr Anliegen felb{t oder
au „per Procuratorem ordinarium‘“ vorbringen fann. Für die zweite In-
itanz muß der Prozehverfreter eine Bollmacht vorweifen, die dem der Prozeß-
ordnuna beigefügten Mufter entipricht. In der Rotbenburaer Gerichtsordnung
26) €&8 Handelt fi Hier um Mitglieder des Rates, die bei der VBornahme von
edeutfamen Nechtagejhäften mitmwirkten. Au3 dem Rechtsleben unferer Zeit Ließe
ji etwa die Tätigkeit des Notars bzw. des Urkundsbeamten al8s VBeraleich hHerans
ziehen. Wagenfeil fchildert (a. a. D. S. 192) die „Nominati‘“ als eine Gruppe von
befonderS ehHrenwerten und vornehmen Bürgern, etwa 200 an der Bahl, und meint:
„horum Signis magna fides adhibetur‘“, ihrem Siegel fhenft man großen Glauben.
Wenngleich die Nürnberger Vorfjdhriften über die Genannten nicht in der Refor»
mation enthalten jinb, jei doch erwähnt, daß Rothenburg diefelben nahezu wörtlich
übernommen hat; die ältejte Fajfung enthält das MWillkürenbuch, Myäter wurden
fie au) in das Statutenbuch aufgenommen.
27\ der Normund it aemäß XXXIX/8 gefeblicher Vertreter des Mündels.