Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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95. Zwang 3.Schlachten i. Schlachth. u. Schlacht außerh. d. Schlachth.; 22. Juli 1892 
95. Zwang zum Schlachten im Schlachlhof und Schlachtungen 
außerhall des Schlachthofes.) 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Juli 1892. 
(Amtsblatt Nr. 92). 
35 
Zu 8 23 Absatz 2 der Reichsgewerbeordnung, Artikel 145 Ziffer 2 des 
Polizeistrafgesetzbuches und Artikel 41 der Gemeindeordnung. 
81 
Metzger und andere zum Feilbieten von Fleisch berechtigte 
oder für ihren Gewerbebetrieb schlachtende Personen und Vereinigungen 
dürfen Großvieh (Ochsen, Kühe, Stiere, Rinder) und Kleinvieh 
(Kälber, Schafe, Ziegen, Lämmer), ebenso Schweine und Pferde 
nur in den hiezu bestimmten Schlachträumen des städtischen 
öffentlichen Schlachthofes schlachten, ausweiden und, mit Ausnahme 
der Kälber, abhäuten. 
Auch das Brühen von Tieren dieser Art oder von Bestand— 
teilen und Eingeweiden derselben, ferner die Enthaarung der 
ersteren und die Reinigung der letzteren ist, soweit in der Schlacht— 
hofordnung nicht Ausnahmen zugelassen sind, den genannten 
Gewerbetreibenden sowie den Kuttlern nur in den hiezu bestimmten 
Räumlichkeiten des Schlachthofes gestattet. 
82. 
Die Benützung von Räumlichkeiten außerhalb des Schlachthofes 
zur Vornahme der vorstehend bezeichneten Arbeiten ist den genannten 
Bewerbetreibenden verboten mit Ausnahme des Falles einer Not— 
schlachtung, welche so dringlich ist, daß das Tier nicht mehr in den 
städtischen Schlachthof verbracht werden kann. In diesem Falle 
darf zwar die Schlachtung des Tieres außerhalb des Schlachthofes 
vorgenommen, es muß aber dasselbe zur völligen Ausschlachtung 
alsbald in den Schlachthof verbracht werden. 
Die fernere Benützung der bestehenden, darunter auch der 
beiden Schlachthäuser am Markte und im Weinstadel, und die 
Anlage neuer Privatschlachtstätten und Kutteleien ist untersagt. 
83. 
Die Schlachtung von Zicklein (Kitzen) und Spanferkeln außer— 
halb des Schlachthofes ist zulässig. Bezüglich der Schlachtungen, 
über die Beschau der außerhalb des Schlachthofes geschlachteten Tiere 
siehe ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Juli 1808 Seite 75 diefer Sammlung.
	        
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