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meynung und anzeigen herwiderbringen (H. 1041).
Schon am folgenden Tage erteilt der Rat den petitio-
nierenden Meistern die Antwort, 13. VI. 1515: den harnisch-
palirern soll man ir begern, inen etlich ordnung zu
geben, ableinen und soll hinfüro bleiben wie bisher
dhweil solch handtwerck in das platnerhandwerk trifft
und von einander nit sol gesondert werden (H. 1042).
In diesem Bescheid tritt deutlich zutage, wie der
Rat seine Anschauungen gewandelt hat im Laufe der
Zeit; denn dass Polieren in das Plattnerhandwerk ge-
höre, davon hat er vor 1471 offenbar nichts gewusst,
erst da erhalten die Plattner die Erlaubnis Schleiff-
räder zum Polieren aufzustellen, während vorher
offenbar das die Tätigkeit der Polierer gewesen, deren
rechtliche Verfassung wir wohl nicht mehr feststellen
können. Nachdem so klar geworden ist, dass es ein
„Handwerk“ der Harnischpolierer nicht gegeben hat,
bleibt die Möglichkeit, in dieser Handwerkergruppe
eine freie Kunst oder ein reglementiertes Gewerbe zu
sehen (vgl. Schlussergebnisse I). Die Bitte der Polierer
um „etlich ordnung“ könnte vielleicht auf die erstere
Auffassung führen, doch möchte ich eher vermuten,
dass ein reglementiertes Gewerbe bestanden habe. So
ist in den 30 Jahren einmal die Auffassung von der
Tätigkeit des Plattners auf seiten des Rats eine weitere
geworden, andrerseits ist der wirtschaftliche Prozess
zu einem gewissen Abschluss gekommen, der Prozess,
der den selbständigen Polierer in dem Kreise des
Plattnerhandwerks verschwinden liess. Ein Prozess,
der allem anderen mehr gleicht als einer
strikt durchgeführten, von der Behörde ge-
wünschten Arbeitsteilung. Nach wenigen Jahren,
in denen Ruhe geherrscht zu haben scheint, sehen
wir den Rat von neuem mit Plattnern und Polierern