Objekt: Studien zur Nürnberger Waffenindustrie von 1450-1550

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meynung und anzeigen herwiderbringen (H. 1041). 
Schon am folgenden Tage erteilt der Rat den petitio- 
nierenden Meistern die Antwort, 13. VI. 1515: den harnisch- 
palirern soll man ir begern, inen etlich ordnung zu 
geben, ableinen und soll hinfüro bleiben wie bisher 
dhweil solch handtwerck in das platnerhandwerk trifft 
und von einander nit sol gesondert werden (H. 1042). 
In diesem Bescheid tritt deutlich zutage, wie der 
Rat seine Anschauungen gewandelt hat im Laufe der 
Zeit; denn dass Polieren in das Plattnerhandwerk ge- 
höre, davon hat er vor 1471 offenbar nichts gewusst, 
erst da erhalten die Plattner die Erlaubnis Schleiff- 
räder zum Polieren aufzustellen, während vorher 
offenbar das die Tätigkeit der Polierer gewesen, deren 
rechtliche Verfassung wir wohl nicht mehr feststellen 
können. Nachdem so klar geworden ist, dass es ein 
„Handwerk“ der Harnischpolierer nicht gegeben hat, 
bleibt die Möglichkeit, in dieser Handwerkergruppe 
eine freie Kunst oder ein reglementiertes Gewerbe zu 
sehen (vgl. Schlussergebnisse I). Die Bitte der Polierer 
um „etlich ordnung“ könnte vielleicht auf die erstere 
Auffassung führen, doch möchte ich eher vermuten, 
dass ein reglementiertes Gewerbe bestanden habe. So 
ist in den 30 Jahren einmal die Auffassung von der 
Tätigkeit des Plattners auf seiten des Rats eine weitere 
geworden, andrerseits ist der wirtschaftliche Prozess 
zu einem gewissen Abschluss gekommen, der Prozess, 
der den selbständigen Polierer in dem Kreise des 
Plattnerhandwerks verschwinden liess. Ein Prozess, 
der allem anderen mehr gleicht als einer 
strikt durchgeführten, von der Behörde ge- 
wünschten Arbeitsteilung. Nach wenigen Jahren, 
in denen Ruhe geherrscht zu haben scheint, sehen 
wir den Rat von neuem mit Plattnern und Polierern
	        
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