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34. Trichinenschau; 15. August 1891.
Ein mit der Untersuchungsnummer bezeichnetes Schwein dar
vor erfolgter Abstempelung nicht von der Schlachtstelle entfernt werden.
Es ist verboten, diese Nummer oder den Stempel von dem
Schweine, solange dasselbe im Schlachthofe ist, abzunehmen, zu
beschädigen oder abzuändern; lediglich der Probenehmer ist zur
Entfernung der Nummer befugt.
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Jede Untersuchung auf Trichinen und deren Ergebnis ist vom
Vorstande des Trichinenschauamtes im Trichinenschaubuche ein—
zutragen.
Dem Eigentümer eines untersuchten Schweines ist auf Ver—
langen über die Untersuchung und deren Ergebnis eine amtliche
Bescheinigung vom Vorstande des Trichinenschauamtes auf grund
des Trichinenschaubuches auszufertigen.
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Jedes für trichinös befundene Schwein samt seinen Eingeweiden
ist sofort zu siegeln und in sichere Verwahrung zu nehmen.
In gleicher Weise ist bei einzelnen für trichinös befundenen
Teilen des Fleisches zu verfahren.
Der Schlächter und beziehungsweise der Eigentümer des für
trichinss befundenen Obiektes ist verpflichtet, dies ohne Weigerung
zu gestatten.
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Jedes für trichinös befundene Schwein samt allen Eingeweiden
und ebenso die von auswärts eingebrachten und für trichinös
befundenen Fleischstücke und Teile von Schweinen sind auf Kosten
des Eigentümers in der Sanitätsanstaltdes Schlachthofes durch
Ausschmelzen zu vernichten
Das sich hiebei ergebende Fett und die Borsten der Tiere sind
dem Eigentümer zu beliebiger Verwendung hinauszugeben; alle
übrigen Teile des zu vernichtenden Obiektes he sind zu verbrennen.
Auf Verlangen des Eigentümers eines für trichinös befundenen
Objektes kann dasselbe auch ohne vorgängiges Ausschmelzen voll—
ständig durch Verbrennen vernichtet werden
Das Ausschmelzen, wie das Verbrennen trichinöser Schweine,
Fleischstücke und Teile von Schweinen außerhalb des Schlachthofes
ist verhotfen.
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