3 4. Vorbemerkungen.
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icheine gelten al$ im Betriebe des Gewerbes gezeichnet,
jofern fig nicht aus denfelben das Gegenteil ergibt. Dh
die Ehe eine verlanıte oder verdingte ij, Mt gleichgültig;
MNMerträge, durch welche die Haftıng des einen Gewerbs:
ehegatten ausgeidloffen werden wollen, find den DYritten
gegenüber ungültig.
Bl. f. RA. Bd. LV S. 343 fg., S. 355 19.)
Srrig ift Siebenfees’ Meinung, daß eine Gewerbsehe
vorausfeßt, daß die Frau von ihrem Vermögen in die ge:
meinidhaftlide Handlung eingelegt und gemeinjHaftlich Ge:
winn und MVerluft habe verabreden müfjen.
Zeitichr. d. Anm. Ver. Bd. XVII €. 380.
-) Gemeine Schulden und Aniprudspfändung 1o-
mie Mobiliarpfändung wegen Sinshandtchulden.
Die Ehefrau in verjamter Che haftet jolidarijch mit
rent Shemaun für die gemeinen Schulden d. h. diejenigen
\ Beteiligt fidh die Ehefrau an dem mit dem Haupt:
gewerbe in Verbindung ftehenden Nebengewerbe, fo wird fie
auch für die im Hauptgewerbe gemachten Schulden haften
mülfen. € findet aljo das Gegenteil des von Baron Schmid
ad Sit. I art. 10 Nr. 4 erwähnten Beifpiel8 ftatt; wenn ein
Ehegatte al3 Weingaftgeber zugleich einen Weinhandel en gros
betreibt, jo muß die Ehefrau, weil fie in der Schenke bt,
jür die Schulden au3 der MWeingroßhandlung haften. Bl. f.
U. VII Erg.Bd. S. 366. Anders natürlich, wenn Ne dom
gemeinjdhaftlichen Gewerbebetrieb zurüctrat und dies außer:
lid fundbar ift, wenn fie 3. B. das Haus, in welchem das
offene Gejhäft von ihr mitbetrieben worden war, die eheliche
Sebenzgemeinfchaft abbrechend auf die Dauer verläßt und in
ihr elterlidhes HauzZ zurückehrt. BI. f. RU, Bb. XLIV
S. 95.