Volltext: Historische Beschreibung der Stadt Nürnberg

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ändere Gleihwichtige {Öretfenbolle Öegenftände: vet: Länglten + Eı 
mwartung- anit jenen Schritt verbunden. PAR 
Einmal nämlich, daß ein Wohllöbl, Rat in feinem: Hineldeten 
Mandat, fowie bei mehren Gelegenheiten ‚eine vorhandene gänz: 
liche Anfolvenz des Aerarli in- fehr deutligen‘ Ausdrilkckei declavtret; 
mithin, daß die aufzulegende Steuer ein Llojes Paliatiuntittel Yet, 
mwodurd bei aller nur immer mögligen. Ev{höpfung des Dingev: 
ligen Vernögen8, denno in fehr wenigen Jahre ein Staute: 
Manguentent erfolgen würde, von felbjt zugeftehet, und dann daß 
die Steuer felbjt ohne vorherige Zujanmenberufung und. Cimwilk 
Higung des größern Raths Lecretiret - dadurch aber mit einmal die 
bisherige avijtoFratijG -bemokratifghe Regierung‘ fehr geronttfam In 
eine ftvenge WHriftokrätie‘ verwandelt, eine Ark: von Souveränetät 
gegen freie Bürger angenommen und der Weg zu einer fünftige 
ganz willfürlihen Disvojition mit der Bürgerjhaft gebahnet werden 
wolle, N ‚OR pm 
Unjers wenigen Orte. haben: wir Bisher Alles gethan } “am 
unfere vorgefelte Hohe Obrigkeit, auf alles diefes aufmerJamı” 3zU 
machen und zu mildern‘ Sefinnungen zu bewegen; leider aber ohne 
die gehoffte erfprießlide Wirkung, wie unfere ‚diestallfigen Bor: 
ftellungen‘ und, die darauf erhalteneit‘ Entihlüffe- sub Nro,-2 bis 
5 mit subadj. Nies. 4 uud Z, die wir hebjt einer äußerft Kürzen 
Ausführung, die ung bei Auflegung der Steuern zukoimmenden 
Befugniffe sub Nro. 6 mit subadj. Lit. A.— D., die wir zu 
allenfallfiger Alerhöchiten Einfiht alerhbmiffeit anıtıidließen waaen, 
beweifen. 
Was ung aljv hoch -Hbrig bleibt, it einzig und allein diefes, 
daß Ew. Kaiferlihe Majejtät wit Hiermit uns“ aUerunterthänigft 
zu Fügen weiten und Allerhöchftderienfelbeit andiireh die allerdevotefte 
treugehorfamfte Anzeige, von der des allerarößten MitleidsS würdigen 
Lage iferer” Bürger Haft zu machen ung erführten : Dies erfordert 
iimjer veblich geleijtetes Berfprehen das Bejte gemeiner Stadt nad) 
Möglichkeit zu befördern fowohl, als‘ die Pflicht 1un8- felbft vor 
aller Hinftigen Berantivortung fiher zw ftellen; zu Antrehung eines 
den Hichen Broschies abet fehlen un3 die erforderfichen Kräfte. 
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