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An die Stelle der alten Conjunetion ob ist all-
mählich die ursprünglich temporale Conjunction wann
oder wenn getreten. Hinsichtlich des Modus und
Tempus sind hier einige Bemerkungen anzuknüpfen
die auch in der Hauptsache für die durch andere Con-
junctionen eingeleiteten Conditionalsätze gelten. Die
Regel, welche Rothe (a. a. O., S. 40) für Gottfried von
Strassburg geltend macht, dass Protasis und Apodosis
in Modus und Tempus meist übereinstimmen, lässt sich
für Hans Sachs nicht aufrecht erhalten, da er in dieser
Beziehung recht willkürlich verfährt. Ziemlich genau
lässt sich für ihn Beobachtung folgender Regeln nach-
weisen:
a) die Form des Realis ist vielfach gewahrt, im
Conditionalsatze wie Hauptsatze findet sich der In-
dikativ.
b) auch der sogenannte Conditionalis erscheint
sehr häufig in der normalen Gestalt:
VIIL 203, wenn man samlet ein Heereskrafft
von frembdem Volck und geb dem Soldt,
mit den ich es bass halten wolt,
denn man mit uns Burgern wil kriegen,
VII. 285. gnediger Herr, wenn ein Ritter
aber etwann entgegen wer,
der kempfft für unser gnedig Frawen,
für ir Unschuldt, auff Glauben und Trawen,
das dörfft ewr Gnad ie nit abschlagen.
c) daneben treten aber ausserordentlich oft beide
Glieder in verschiedenem Tempus wie Modus auf,
In dieser Hinsicht begegnen uns folgende Hauptfälle:
«) der Bedingungssatz in der Protasis bringt das
Verbum im Indikativ des Präsens, der Hauptsatz in
der Apodosis im Conjunetiv des Imperfektums.
IV. 257. wenn ich Winter aussbleyb ein Jar,
würdst du, Summer, unfruchtbar gar.