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4) Flurwege müssen von den Angrenzern unterhalten und
im Frühjahre stets in einen fahrbaren und gangbaren
Zustand versetzt werden, desgleichen sind dieselben genau ein—
zuhalten.
5) Schuttablagerungen auf den Flurwegen sind nur mit
ortspolizeilicher Genehmigung gestattet, auf Hutplätzen und
Aengern untersagt.
6) Die Hecken dürfen nicht über das Eigentum der Grund—
besitzer so hinaus und in die Höhe getrieben werden, daß da—
durch teils die Feldwege verengt werden, teils deren Austrock—
nung erschwert wird.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften unterliegen den
gesetzlichen Strafen.
Ortspol. Vorschr. vom 16. Januar 1864.
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47. Auf Grund der Art. 142 Abs. 3, 143 Ziff. 1 und 145
Ziff. 1 des P.St. G.B., dann der 88. 73 und 74
der R.G.O.
1) Schwarzes Brod (Roggen- und mit Roggen- und
anderem Mehle gemischt verbackenes Brod) muß dahier von den
Bäckern und Brodhändlern nach dem Gewichte verkauft werden.
Dasselbe darf daher von den Bäckern nur in Größen
von einem oder mehreren vollen Pfunden ausgebacken werden.
2) Demselben muß das, einem jeden Bäcker eigentümliche,
der Polizeibehörde angezeigte Merkzeichen aufgedrückt sein.
3) Die Bäcker und Verkäufer von Brodwaren sind verpflich⸗
tet, die Preise und das Gewicht des in ihren Verkaufslokalen
zum Verkauf ausliegenden schwarzen, des gemischten und römi—
schen Brodes, ferner das Gewicht der bisherigen Sechspfennig⸗
Laiblein durch einen von außen sichtbaren und täglich während
der Verkaufszeit auszuhängenden, mit dem polizeilichen Stem⸗
pel versehenen Anschlag am Verkaufslokale zur Kenntnis des
Publikums zu bringen.
Eine Aenderung in dem durch Anschlag festgesetzten Preis
oder Gewicht darf nur ie am 1. oder 15. eines Monats
erfolgen.
Der Anschlag muß von der Polizeibehörde gestempelt
sein, und es ist ihr deshalb von den Bäckern oder Verkäufern
bon Brodwaren jedesmal wenigstens 83 Tage vor dem Aus⸗
hängen desselben ein Exemplar des Anschlages, versehen mit
Dasum und Unterschrift des Bäckers oder Brodhändlers, vorzu—
Ausbacken
oon Brod⸗
varen nach
hestimmtem
Gewicht,
zezeichnung
derselben,
Anschlagen
der Preise
solcher
Waren.
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