ihn so zu jenem gewaltigen und unvergleichlichen Werk ausbildete,
das heute noch in seiner Grösse, Stärke und Schönheit die ungeteilte
Bewunderung erweckt. Mit dem Bezirk, den diese Mauer umschloss,
waren die Grenzen der räumlichen Ausdehnung der Stadt bis weit
in unser Jahrhundert hinein gegeben.
Um die Entwicklung der Stadt als Gemeinwesen verstehen zu
können, ist es notwendig, den Blick auf ihren Ausgangspunkt, die
Burg, zurückzuwenden. Es sind zwei Burgen, die unmittelbar an
einander grenzend das Plateau des Burgbergs einnehmen, die
grössere im Westen, die kleinere im Osten, und genau genommen
doch wieder nur eine Burg, ein Burgsystem, da die kleinere zur
grösseren in einem dienenden Verhältnis stand, da ihr die Be-
stimmung eignete, die Hauptburg zu schirmen. In den älteren Ur-
kunden wird sie auch die „auzzere Burg‘, die Vorburg, genannt.
Jede der beiden Burgen ist übrigens durch eine besondere Burg-
kapelle als ein für sich bestehendes Einzelwesen gekennzeichnet.
Die Doppelkapelle der Kaiserburg, in rein romanischem und in ihrem
oberen Teil an italienische Muster anklingendem Stile gehalten, ge-
hört der Zeit Kaiser Friedrichs I., des Rotbarts, an. Was von der
ursprünglichen Ottmars- oder Walburgiskapelle der westlichen, der
burggräflichen Burg noch übrig ist, das in den alten Walburgis-
turm eingebaute Tonnengewölbe des Chors, das den älteren roma-
nischen Charakter nicht verleugnen kann, ist wohl noch früheren
Ursprungs, als die Doppelkapelle der Kaiserburg. Es kann kein
Zweifel darüber bestehen, dass die Reste der ehemaligen burggräf-
lichen Burg, der fünfeckige Turm und der Chor der Walburgis-
kapelle, das älteste Bauwerk der Burg und damit auch der Stadt
bilden. Da nun der unter Kaiser Friedrich I. erbauten Kaiser-
burg schon eine frühere, wenn auch kleinere, voraufging, so ist da-
mit die Zweiteilung "der Burg in eine kaiserliche und eine burg-
gräfliche auch für die ältere Zeit festgelegt.
In der ältesten Zeit, als es zunächst noch weder eine besondere
Kaiserburg gab, noch auch die Stadt als ein selbständiges Gemein-
wesen hervortrat, waren alle gerichtlichen und militärischen Befug-
nisse in der Hand des Präfekten oder Burggrafen vereinigt. Das
wurde sofort anders, als der Kaiser — und das war allem Anschein
nach schon sehr früh der Fall — sich eine Burg zu seinem eigenen
Gebrauch errichtete und zu ihrer Behütung und zur Verwaltung