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Die Gerichte.
Nachdem Preußen von 1791—96 die Verwaltung der fränkischen
Fürstentümer durch Minister von Hardenberg hatte vollziehen lassen, machte
8 1796 faktisch das Recht geltend, daß alle innerhalb der Landeshoheil
sals deren Grundlage die fraischliche Obrigkeit und die Ausübung der
Kriminaljurisdiktion angenommen wurde) des Fürstentums gelegenen Be—
sitzungen der benachbarten Reichsstände, Reichsstädte, Reichsritterschaft und
Stifte die preuß. Landeshoheit anzuerkennen hätten. Durch den Preß—
burger Frieden vom 26. Dezember 1805 erhielt diese Okkupation Sanktion.
Nach dem Tode Friedrich Wilhelm II. am 16. November 1797 wurde die
Verwaltung der Provinz dem Generaldirektorium in Berlin untergeordnet,
welches 1799 mit dem Generalministerium vereinigt wurde. Durch Ver—
trag mit Bayern vom 30. Juni 1803 kamen die Güter der aufgelösten
Domkapitel, so auch jene der Domprobstei Bamberg definitiv an Preußen.
Allein am 24. Februar 1806 nahm Marschall Bernadotte das Fürstentum
Ansbach für Frankreich in Besitz, welches dasselbe als Entschädigung für
das Herzogtum Berg an Bayern überließ, und so erfolgte ain 24. Marz
1806 die Civilübergabe an Bayern.
Am 17. März 1787 erfolgte das Ressortreglement für die königlich
preußischen Fürstentümer Ansbach und Bayreuth. Die höchste Behoͤrde
blieb nach Patent vom 3. Juli 1795 das Landes mänisterium unter der
Verwaltung des Ministers von Hardenberg. Die Kriegs- und Domä—
nenkammer Ansbach sollte die Justiz-, Kriminal-, Hypothek-, Vormund—
schafts-, geistliche und Schulsachen. Kameralien und Landesvpolizei ver—
walten.
Gegen Erkenntnisse der Magistrate und Untergerichte in Kameral—
justizsachen konnte appelliert werden an die Kammerjustizdepu—
tation und gegen die Erkenntnisse von daher Revision beim Ober—
pisitationskollegium in Ansbach eingelegt werden. Kirchen- und
Schulangelegenheiten der Reformierten und Katholiken blieben dem Landes—
ministerium in Berlin vorbehalten.
Am 1. September 1797 erfolgte eine Instruktion der Untergerichte
vom 11. Juni 1797 für die Justiz- und Kammerämter über die Bearbeitung
der Käufe und Belehnungen. Das provisorische Kammeramt (jietzt Rent—
amt) hatte jeden Kauf vor jeder Belehnung zu protokollieren d. i. An—
meldung, Name des Kontraheuten, Vertragsgegenstand, dessen Wert ꝛc. und
alles dem Justizamt oder Stadtgericht zuzusenden, welches den Vertrag
gerichtlich formulierte, in der Sitzung vortrug, die Konfirmation erteilte
und zugleich angab, wie oft der Vertrag ausgeführt werden sollte und ob er zum
Hypothekenbuche zu gelangen hätte. Der Urvertrag blieb beim Gericht.
Im Juli 1797 trat die kgl. preußische Justizkommission unter
den Kommissären von Denzel und von Lips, das provisorische Kamer al—
amt unter Ritter und die kglepreußische Polizeikommission unter
von Denzel, von Schauenfeld und Ritter in Thätligkeit.
Im Geleitshaus organisierte die Justizkommission die Depo—
siten- und Sportelkasse unter Hofrat Schauer und Hofratsauskultator