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Nach seiner Meinung könne die Bestimmung der Aufhebung auf
Nürnbergs höhere Bürgerschule keine unmittelbare Anwendung finden,
da sie eine rein städtische Anstalt sei; sie erscheine jedoch ihrer eigenen
Natur und Bestimmung nach als eine solche, die unter den hiesigen
Anstalten, mit Ausnahme der polytechnischen, am meisten zur Realisie—
rung der Idee einer Kreisgewerbschule beitragen könne. Er wolle
daher seine Ansichten darlegen; vielleicht könnten sie als Anhaltspunkte
für die Maßregeln dienen, welche einem zu gewärtigenden Ansinnen
der K. Regierung gegenüber zu ergreifen wären. Der ausgesprochene,
von der K. Regierung genehmigte Zweck der höheren Bürgerschule sei,
vorzugsweise für die bürgerlichen Berufsarten des Handels,
des Fabrik- und Gewerbewesens und der Künste eine angemessene,
vorbereitende Schulbildung zu gewähren. Als Geistesbildungsmittel
bediene sie sich dazu der neueren Sprachen, der Mathematik und des
Zeichnens, ferner der sogenannten Realien und der Naturkunde.
Dieser Zweck und die zur Erreichung desselben gewählten Mittel
ließen keine Zweifel über die Verwandtschaft der höheren Bürgerschule
mit einer herzustellenden Kreisgewerbschule übrig. Allein jene behaupte
zegen diese trotz der Verwandtschaft eine charakteristische Eigen—
tümlichkeit, die nicht aufgegeben werden dürfe, wenn man nicht
den Zweck der Anstalt gefährden wolle.
Und dieser Zweck sei zu sehr mit den Interessen Nürn—
bergs, welches ebenso sehr Handels- als Gewerbestadt sei,
verknüpft, als daß die Preisgebung desselben von der
Stadt gutgeheißen, von der Regierung begehrt werden
dürfte. Jene Eigentümlichkeit des Zweckes der höheren Bürgerschule
bestehe aberin dem Gewicht, welches auf die Erlernung neuerer
Sprachen, vor allem des Französischen gelegt werde. Eben
dieser eigentümliche Zweck sei es, dessen unverkümmerte Er—
strebung nach wie vor gefordert werden, und dessen Festhaltung
die Grundbedingung sein müsse, nach deren Anerkennung
und Erfüllung erst von einem näheren Eingehen auf die
Zwecke einer zu errichtenden Kreisgewerbschule die Rede
sein könne. Unter der Voraussetzung der Integrität des erwähnten
Hauptzweckes der höheren Bürgerschule erachte er das Eingehen der⸗
selben auf die näheren Ziele einer Kreisgewerbschule in pädagogischer
Hinsicht nicht allein für thunlich, sondern, sofern noch einige andere
Bedingungen erfüllt würden, sogar für heilsam; denn die näheren
Zwecke einer Kreisgewerbschule, Bildung durch mathematischen · Unter⸗
richt, würden der höheren Bürgerschule förderlich sein, während der