Objekt: Geschichte der Städtischen Handelsschule in Nürnberg

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Nach seiner Meinung könne die Bestimmung der Aufhebung auf 
Nürnbergs höhere Bürgerschule keine unmittelbare Anwendung finden, 
da sie eine rein städtische Anstalt sei; sie erscheine jedoch ihrer eigenen 
Natur und Bestimmung nach als eine solche, die unter den hiesigen 
Anstalten, mit Ausnahme der polytechnischen, am meisten zur Realisie— 
rung der Idee einer Kreisgewerbschule beitragen könne. Er wolle 
daher seine Ansichten darlegen; vielleicht könnten sie als Anhaltspunkte 
für die Maßregeln dienen, welche einem zu gewärtigenden Ansinnen 
der K. Regierung gegenüber zu ergreifen wären. Der ausgesprochene, 
von der K. Regierung genehmigte Zweck der höheren Bürgerschule sei, 
vorzugsweise für die bürgerlichen Berufsarten des Handels, 
des Fabrik- und Gewerbewesens und der Künste eine angemessene, 
vorbereitende Schulbildung zu gewähren. Als Geistesbildungsmittel 
bediene sie sich dazu der neueren Sprachen, der Mathematik und des 
Zeichnens, ferner der sogenannten Realien und der Naturkunde. 
Dieser Zweck und die zur Erreichung desselben gewählten Mittel 
ließen keine Zweifel über die Verwandtschaft der höheren Bürgerschule 
mit einer herzustellenden Kreisgewerbschule übrig. Allein jene behaupte 
zegen diese trotz der Verwandtschaft eine charakteristische Eigen— 
tümlichkeit, die nicht aufgegeben werden dürfe, wenn man nicht 
den Zweck der Anstalt gefährden wolle. 
Und dieser Zweck sei zu sehr mit den Interessen Nürn— 
bergs, welches ebenso sehr Handels- als Gewerbestadt sei, 
verknüpft, als daß die Preisgebung desselben von der 
Stadt gutgeheißen, von der Regierung begehrt werden 
dürfte. Jene Eigentümlichkeit des Zweckes der höheren Bürgerschule 
bestehe aberin dem Gewicht, welches auf die Erlernung neuerer 
Sprachen, vor allem des Französischen gelegt werde. Eben 
dieser eigentümliche Zweck sei es, dessen unverkümmerte Er— 
strebung nach wie vor gefordert werden, und dessen Festhaltung 
die Grundbedingung sein müsse, nach deren Anerkennung 
und Erfüllung erst von einem näheren Eingehen auf die 
Zwecke einer zu errichtenden Kreisgewerbschule die Rede 
sein könne. Unter der Voraussetzung der Integrität des erwähnten 
Hauptzweckes der höheren Bürgerschule erachte er das Eingehen der⸗ 
selben auf die näheren Ziele einer Kreisgewerbschule in pädagogischer 
Hinsicht nicht allein für thunlich, sondern, sofern noch einige andere 
Bedingungen erfüllt würden, sogar für heilsam; denn die näheren 
Zwecke einer Kreisgewerbschule, Bildung durch mathematischen · Unter⸗ 
richt, würden der höheren Bürgerschule förderlich sein, während der
	        
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