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Holz darf in engen Straßen nicht seitlich von den
Wägen, sondern nur rückwärts abgeladen werden.
In engen Straßen ist es verboten, die Fässer von
den Bierwägen herab unmittelbar in die Wirthshäuser
abzuladen; die hiezu nothwendige Aufstellung der Bier—
wägen darf nur an den erweiterten Straßenstrecken erfolgen.
Eiszertrümmern.
8 62. Das Zertrümmern des Eises für Eiskeller
darf nur bis zur Mitte der Straße, nicht aber auf den
Trottoirs oder an gegenüberliegenden Stellen gleichzeitig
vorgenommen werden.
Aufstellen und Auflagerung von Gegenständen.
Im Allgemeinen.
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8 63. Unbespannte Fuhrwerke, Bau- oder Arbeits—
materialien, Holz, Schutt und andere Gegenstände dürfen
über Nacht nur mit besonderer polizeilicher Bewilligung,
die stets widerruflich ist und in außerordentlichen Fällen
auch nachträglich erholt werden kann, sowie gegen Ent—
richtung von bestimmten Gebühren auf öffentlichen Straßen
oder Plätzen aufgestellt oder niedergelegt werden. Durch
solche Aufstellungen darf jedoch in keiner Weise die Passage
für die Löschgeräthschaften oder deren Anwendung beein—
trächtigt werden. Wirthen, welchen zur Unterbringung der
Fuhrwerke der bei ihnen verkehrenden Gäste ausreichende
Hofräume nicht zur Verfügung stehen, kann ausnahms—
weise auf Antrag durch die Polizeibehörde in jeder Zeit
widerruflicher Weise und gegen Entrichtung bestimmter Ge—
bühren die Aufstellung dieser Fuhrwerke, welche im Uebrigen
verboten ist, auf öffentlicher Straße gestattet werden.
Fuhrwerke und Bespannung quer über den Fahrdamm
aufzustellen, ist verboten.