Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

25 
dm 
toir 
güm 
W 
ben 
ge⸗ 
hen 
⸗ 
ser 
Holz darf in engen Straßen nicht seitlich von den 
Wägen, sondern nur rückwärts abgeladen werden. 
In engen Straßen ist es verboten, die Fässer von 
den Bierwägen herab unmittelbar in die Wirthshäuser 
abzuladen; die hiezu nothwendige Aufstellung der Bier— 
wägen darf nur an den erweiterten Straßenstrecken erfolgen. 
Eiszertrümmern. 
8 62. Das Zertrümmern des Eises für Eiskeller 
darf nur bis zur Mitte der Straße, nicht aber auf den 
Trottoirs oder an gegenüberliegenden Stellen gleichzeitig 
vorgenommen werden. 
Aufstellen und Auflagerung von Gegenständen. 
Im Allgemeinen. 
kken 
nde 
zum 
nuß 
gach 
den 
und 
uühr— 
ich 
mit 
sern 
raße 
exne 
gdiq 
8 63. Unbespannte Fuhrwerke, Bau- oder Arbeits— 
materialien, Holz, Schutt und andere Gegenstände dürfen 
über Nacht nur mit besonderer polizeilicher Bewilligung, 
die stets widerruflich ist und in außerordentlichen Fällen 
auch nachträglich erholt werden kann, sowie gegen Ent— 
richtung von bestimmten Gebühren auf öffentlichen Straßen 
oder Plätzen aufgestellt oder niedergelegt werden. Durch 
solche Aufstellungen darf jedoch in keiner Weise die Passage 
für die Löschgeräthschaften oder deren Anwendung beein— 
trächtigt werden. Wirthen, welchen zur Unterbringung der 
Fuhrwerke der bei ihnen verkehrenden Gäste ausreichende 
Hofräume nicht zur Verfügung stehen, kann ausnahms— 
weise auf Antrag durch die Polizeibehörde in jeder Zeit 
widerruflicher Weise und gegen Entrichtung bestimmter Ge— 
bühren die Aufstellung dieser Fuhrwerke, welche im Uebrigen 
verboten ist, auf öffentlicher Straße gestattet werden. 
Fuhrwerke und Bespannung quer über den Fahrdamm 
aufzustellen, ist verboten.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.