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thor, in der Straße bei den blauen Schlüsseln und endlich
an der Grübelsbrücke nur die Ausfahrt, durch das Königs—
thor, den Weißenthurm und Lauferschlagthurm aber nur
die Einfahrt genommen werden.
Entziehung des Fahrscheines, Fahrverbot.
8 42. Der ertheilte Fahrschein kann aus besonderen
Gründen, insonderheit dann, wenn sich der Radfahrer einer
Uebertretung der Straßenpolizeiordnung schuldig macht,
jederzeit wieder entzogen werden.
Im Falle der Entziehung des Fahrscheins ist dieser
sammt der Nummerntafel unverzüglich bei der Polizeibehörde
gegen Ersatz der bei Ertheilung des Scheines erlegten
Gebühr einzuliefern. Unter den gleichen Voraussetzungen
wie in Abs. 1 kann auswärtigen Radfahrern das Befahren
des Stadtgebietes mit Velocipedes durch Magistratsbeschluß
untersagt werden. Zuwiderhandlungen gegen solche Ver—
bote sind strafbar.
Ausnahmen.
8 48. Der Magistrat behält sich vor, von den Be—
stimmungen über den Radfahrverkehr auf Ansuchen Aus—
nahmen zu gestatten oder in einzelnen Fällen von den ge—
nannten Bestimmungen abweichende Anordnungen zu treffen.
III. Reitfverkehr.
Tempo.
8 44. Auf allen gepflasterten Straßen der Stadt
darf nicht schneller als im mäßigen Trabe oder kurzen
Galopp geritten werden.
Führung von Handpferden.
8 45. Bei dem Ausreiten mit einem Handpferde
darf nur im Schritt geritten werden. Die Führung mehr
als eines Handpferdes ist untersagt. Das Handpferd muß
stets am linken Zügel geführt werden.