Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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thor, in der Straße bei den blauen Schlüsseln und endlich 
an der Grübelsbrücke nur die Ausfahrt, durch das Königs— 
thor, den Weißenthurm und Lauferschlagthurm aber nur 
die Einfahrt genommen werden. 
Entziehung des Fahrscheines, Fahrverbot. 
8 42. Der ertheilte Fahrschein kann aus besonderen 
Gründen, insonderheit dann, wenn sich der Radfahrer einer 
Uebertretung der Straßenpolizeiordnung schuldig macht, 
jederzeit wieder entzogen werden. 
Im Falle der Entziehung des Fahrscheins ist dieser 
sammt der Nummerntafel unverzüglich bei der Polizeibehörde 
gegen Ersatz der bei Ertheilung des Scheines erlegten 
Gebühr einzuliefern. Unter den gleichen Voraussetzungen 
wie in Abs. 1 kann auswärtigen Radfahrern das Befahren 
des Stadtgebietes mit Velocipedes durch Magistratsbeschluß 
untersagt werden. Zuwiderhandlungen gegen solche Ver— 
bote sind strafbar. 
Ausnahmen. 
8 48. Der Magistrat behält sich vor, von den Be— 
stimmungen über den Radfahrverkehr auf Ansuchen Aus— 
nahmen zu gestatten oder in einzelnen Fällen von den ge— 
nannten Bestimmungen abweichende Anordnungen zu treffen. 
III. Reitfverkehr. 
Tempo. 
8 44. Auf allen gepflasterten Straßen der Stadt 
darf nicht schneller als im mäßigen Trabe oder kurzen 
Galopp geritten werden. 
Führung von Handpferden. 
8 45. Bei dem Ausreiten mit einem Handpferde 
darf nur im Schritt geritten werden. Die Führung mehr 
als eines Handpferdes ist untersagt. Das Handpferd muß 
stets am linken Zügel geführt werden.
	        
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