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und weiter ist es untersagt, den Fahrschein oder die
Nummerntafel — sei es käuflich, sei es schenkungsweise,
leihweise oder unter einem sonstigen Titel — anderen
Personen zu überlassen, sowie mit fremden Fahrscheinen
o»der Nummerntafeln im Stadtbezirk zu fahren.
Auswärtige Radfahrer, insofern sie nicht den Stadt—
bezirk mit Velocipeds regelmäßig oder periodisch befahren,
sind von der Verpflichtung, einen Fahrschein beim Magistrat
zu erholen und die dazu gehörige Nummerntafeln an ihrem
Velociped zu führen, befreit, dafür aber gehalten, den
Fahrschein ihrer Aufenthaltsgemeinde oder die dort übliche
Legitimation für Radfahrer mit sich zu führen und den
Sicherheitsorganen auf Verlangen vorznzeigen.
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Ausstattung der Velocipeds.
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8 38. An jedem Velociped muß eine rasch und sicher
wirkende Bremse, eine Signalglocke und zur Nachtzeit, das
ist die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis
eine Stunde vor Sonnenaufgang, eine Laterne mit hell—
leuchtendem Lichte angebracht sein.
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Besondere Bestimmungen über das Fahren und
Ausweichen.
8 39. Mit Belocipeds darf nur im Tempo gewöhn—
licher Fuhrwerke gefahren werden.
Hinsichtlich des Ausweichens gegenüber bespannten
Fuhrwerken, Reitern und Viehheerden sind die Bestimm—
ungen in 8 5 der Ministerial-Bekanntmachung vom 28. Juni
1862, das Ausweichen der Reiter, Fuhrwerke und Vieh—
heerden, auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen be—
treffend, maßgebend, so zwar, daß der Radfahrer dem Fuhr—
werkslenker gleichgeachtet wird.
An bespannten Fuhrwerken und Reitern darf von
mehreren Radfahrern nicht auf beiden Seiten zugleich vor—
gefahren werden.