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Durch besondere magistratische Bekanntmachung können
jedoch einzelne Straßen im Interesse der allgemeinen Ver—
kehrssicherheit fiür den Radfahrverkehr entweder ganz oder
zeitweise gesperrt werden.
Fahrschein und Nummer.
8 37. Zum Velocipedfahren werden nur solche Per—
sonen zugelassen, welche den Nachweis darüber erbracht
haben, daß sie des Radfahrens vollständig kundig sind.
Dieser Nachweis wird erbracht entweder durch Vorlage
eines von einer auswärtigen Behörde ausgestellten, vom
Stadtmagistrat als genügend erachteten Fahrscheines oder
durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses, welches von einem
der hiezu Seitens des Stadtmagistrates ermächtigten Ver—
trauensmänner ausgefertigt ist.
Auf Grund solcher Nachweise wird, falls nicht besondere
Bedenken entgegenstehen, jedem darum nachsuchenden Rad—
fahrer ein auf seinen Namen lautender Fahrschein mit der
dazu gehörigen Nummerntafel, sowie ein Druckexemplar der
hiesigen Radfahrordnung — diese sämmtlichen Gegenstände
gegen Erlegung einer mäßigen, vom Magistrat festgesetzten
Gebühr — vom Magistrate ausgefertigt und behändigt.
Die Fahrscheine werden fortlaufend nummerirt, die
Nummerntafeln erhalten die Nummern der Fahrscheine.
Die Nummerntafel ist nach Maßgabe der hierüber
durch besondere magistratische Verfügung getroffenen Be—
stimmungen an der Vorderseite des Velocipedes so anzu—
bringen, daß sie während der Fahrt beständig sichtbar ist.
Nur die vom Magistrat genehmigten und von ihm
bezogenen Nummerntafeln dürfen im Stadtbezirke verwendet
werden.
Es ist verboten, ohne Fahrschein, den die zugelassene
Person bei jeder Fahrt mitzuführen und den Sicherheits—
organen auf Verlangen vorzuzeigen verpflichtet ist, oder
ohne die vom Magistrate bezogene Nummerntafeln zu fahren