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b) alle Anlagen, Trottoirs und Fußwege, mit Aus—
nahme des als Einfahrt oder Zugang zu einem
Hause oder Grundstücke dienenden Theiles derselben.
Das Befahren von Trottoirs und Fußwegen mit
Sprengwägen behufs der durch ober- oder ortspolizeiliche
Vorschrift angeordneten Straßensprengung und das Befahren
der Anlagen mit solchen Sprengwägen, sowie mit den zum
Betriebe der Stadtgärtnerei dienenden Wägen, ist gestattet.
Beschränkungen desselben nach Art und Zeit.
8 18. An nachgenannten Orten finden hinsichtlich
gewisser Arten von Fuhrwerken, beziehungsweise gewisser
Zeiten besondere Beschränkungen statt.
1. Der Benützung durch bespanntes Fuhrwerk sind
entzogen:
a) das Kasemattenthor, die Deutschherrnwiese, der
Weg zwischen dem Pfarrhause und der Kirche in
Wöhrd, der innere Theil des Hauptmarktes;
b) der Feuerweg, die Hallerwiese, das Hörmanns—
gäßchen, die Barbiergasse und der Theil der Leon—
hardsgasse zwischen der Petzoldstraße und der Bauern⸗
gasse in Gostenhof, außer für Fuhrwerk, welches
seiner Bestimmung nach dort zu verkehren hat;
e) der Weg hinter der Mauer vom Marienthor bis
zum Peunt- und Salzhof;
d) während der Meßzeit die zur Abhaltung der Messen
bestimmten Plätze, mit Ausnahme der gepflasterten
Strecken der Insel Schütt;
s) die Passage vor der Hauptwache während der
Musikparade.
2. Mit Lastfuhrwerken, wozu auch Omnibusse und
Möbelwägen gehören, dürfen nicht befahren werden:
das Heugäßchen, das Rathhausgäßchen, die Schul—
gasse bei der Hauptwache, die Agnesbrücke und das
Zeidlergäßchen in Wöhrd.