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Benützung der Eigentümer des Gesammtgrundstückes die Bei—
tragsleistung bereits vollzogen hat.
Unter der gleichen Voraussetzung bleibt überhaupt jedes
Grundstück von fernerer Beitragsleistung auch dann befreit,
wenn das oder die auf demselben befindlichen Gebäude in der
Folge durch neue ersetzt oder vermehrt, verändert oder umge—
staltet werden sollten.
6) Ist mit Genehmigung des Magistrats ein dem neuen
Kanalsystem entsprechender Straßenkanal ausschließlich auf
Kosten von Privaten erbaut worden, so sind auch nach Ueber—
nahme desselben durch die Stadt, soferne diese Uebernahme
unentgeltlich geschehen ist, diejenigen Grundstücke, welche mit
diesem Kanale in Verbindung stehen oder gesetzt werden sollen,
bou der Beitragspflicht der Stadt gegenüber befreit.
7) Denjenigen Grundbesitzern, welche zur Herstellung von
Straßenkanälen freiwillige Beiträge geleistet oder zugesichert
haben, sind letztere auf die von ihnen nach Maßgabe gegen—
wärtigen Statuts zu zahlende Beitragssumme in Anrechnung
zu bringen.
Hat jedoch die Zahlung oder Zusicherung des freiwilligen
Beitrags auch andere Leistungen der Gemeinde zum Gegenstande,
so entscheiden die städtischen Kollegien, ob und in wieweit eine
Anrechnung stattfindet.
8) Der von den Grundeigentümern zu leistende Beitrag
wird in jedem einzelnen Falle nach den Normen dieses Statuts
festgestellt und den betreffenden Beitragspflichtigen unter An⸗
fügung der Berechnung und Aufforderung zur Zahlung durch
den Magistrat schriftlich mitgeteilt.
Innerhalb 4 Wochen vom Tage dieser Mitteilungen
ist det entfallende Betrag an die Stadthaupt-Kasse abzuführen.
Uebergangsbestimmung.
9) Denjenigen Grundeigentümern, welche, entsprechend
den orkspolizeilichen Vorschriften vom 8. Januar 1873, Seiten⸗
kanäle zu einer Straßenkanalanlage neu angelegt haben, werden,
wenn innerhalb 10 Jahren, von der die Herstellung geneh⸗
migenden Verfügung an gerechnet, eine Aenderung des Straßen⸗
kanals seitens der Stadt vorgenommen und hiedurch auch eine
Neuanlage der Seitenkanäle notwendig wird, diese Seitenkanäle
von der Stadt auf deren Kosten wieder in Stand gesetzt.
Gleiche Vergünstigung wird unter gleichen Voraussetzungen
auch denjenigen Grundeigentümern gewährt, welche gemäß der
Ziff. 16 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 10. November 1876,
. die Entwässerung der Gebäulichkeiten, Höfe, Gärten u. s. wW.,