Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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3) Ueber jede Entwässerung eines Anwesens ist zum Zwecke 
der Revision durch den Eigentümer der betreffenden Liegenschaft 
oder dessen Stellvertreter ein mit der Unterschrift des Plan— 
verfertigers versehener Plan in doppelter Ausfertigung bei der 
Polizeibehörde einzureichen, aus welchem die Situation, der 
Grundriß, im Maßstab von wenigstens 1:200, sowie das 
Längenprofil des Seitenkanales und seiner Abzweigungen in der 
Horizontalen mit dem Maßstab des Grundrisses korrespondierend, 
in der Vertikalen im Maßstab von wenigstens 1: 100, ferner 
die genauen Details der Regeneinlässe, Ausgüsse u. s. w. im 
Maßstabe von 1:20 ersichtlich sind. Ein Exemplar der ein— 
gereichten Pläne bleibt bei den Akten der Polizeibehörde, das 
zweite Exemplar muß nach erfolgter polizeilicher Genehmigung 
des Planes auf der Baustelle jederzeit den beaufsichtigenden 
Beamten der Baupolizei zur Einsicht bereit stehen. Die ein— 
gereichten Pläne müssen darstellen: die sämtlichen projektierten 
Leitungen, die genaue Lage der projektierten Regeneinlässe, Aus— 
güsse, Wasserverschlüsse und sonstigen Details, ferner die Lage 
der bestehenden Regenröhren, Brunnen, Pumpen und anderer 
Wasserspeisungsvorrichtungen, die Höhe der Oberfläche längs 
der projektierten Leitungen nebst deren Gefäll, die Höhen der 
Keller, die tiefsten Bodenflächen und, wenn möglich, die Funda— 
mentsohlen — sämtliche Höhen auf den Nürnberger Stadt— 
horizont bezogen. 
4) Alle Entwässerungsanlagen sind so herzustellen, daß 
der Zweck vollständiger Entwässerung des betreffenden Grund— 
stückes und Gebäudes thunlichst erreicht wird. Die Entwässerung 
bon Kellern kann auf Antrag des Hausbesitzers nachgelassen 
werden, wenn diese Entwässerung von dem Besitzer nicht ge— 
wünscht oder durch die Tieflage des Kellers gegenüber der 
Tieflage des Straßenkanals unmöglich gemacht wird. 
5) Vom Straßenkanal weg ist der Seitenkanal ununter—⸗ 
brochen bis zur entferntest gelegenen Einmündung zu führen und 
haben alle Zuleitungen, jede für sich, durch Einsetzen von Zweig— 
rohren direkt in den Seitenkanal zu geschehen. Hiebei ist das 
auf Hof oder Garten niederfallende Regen- oder Verbrauchs— 
wasser durch gemauerte Einlässe oder auch durch solche aus 
Eisen oder Portlandzement oder aus Steingut, welche mit 
Schlammfang, Wasserabschluß und beweglichem Einfallgitter 
versehen sind, und das Wasch- und Gewerbewasser der Gebäude 
durch eiserne oder Steingutsenkkästen mit Geruchsverschlüssen 
und abhebbaren Gitterdeckeln aufzunehmen. Küchenausguß— 
Abfallrohre, nachdem jeder Ausguß für sich mit Geruchsverschluß 
versehen ist, Pissoirabfall-Rohre gleichfalls mit Geruchsverschluß
	        
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