Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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zu legen, und ist überhaupt jede Verunreinigung der Säcke 
auf's sorgfältigste zu vermeiden. 
4) In den Schlachthäusern müssen die Schlachtbänke und 
alle zum Schlachten verwendeten Raͤume und Geraͤte sofort 
nach dem Gebrauche gehörig gereinigt und mit reinem Wasser 
abgeschwemmt werden. 
5) Verboten ist es, in einem Schlachthause mehr als 
zwei Fässer von höchstens fünf Eimern (8 Hektoliter) Gehalt zum 
Auffangen und zur Aufbewahrung des Blutes aufzustellen. 
Diese Fässer dürfen nur an den hiezu von der Polizei⸗ 
behörde angewiesenen Orten aufgestellt werden, und darf auch 
der Verkauf des Blutes nur an diesen Orten stattfinden. 
Blutvorräte, welche bereits in Fäulnis übergegangen sind, 
dürfen nicht in diesen Fässern belassen, sondern müssen sofort 
entfernt werden. 
6) Das Abfahren oder Wegtragen von Rinderblut aus 
dem Schlachthause darf vom 1. April bis letzten September 
nicht später als morgens 6 Uhr, in den übrigen Monaten nicht 
später als morgens 8 Uhr stattfinden. Zum Transport dürfen nur 
fest verschließbare Gefäße verwendet werden und sind die beim 
Aufladen und Wegfahren oder Wegtragen entstandenen Blut— 
spuren sofort rein wegzuspülen. 
7) Sogenannte Tierbäder dürfen nur auf ausdrückliche 
Verordnung eines Arztes und nach erteilter besonderer polizei⸗ 
licher Bewilligung und auch dann nur unter Aufsicht des 
städtischen Tierarztes genommen und von dem Besiber des 
geschlachteten Tieres gestattet werden. 
8) Kuttlerwaren dürfen nicht auf der Schlachtbrücke der 
Schlachthäuser entleert, sondern müssen in einem Korbe weg⸗ 
getragen, durch die in jedem Schlachthause befindlichen Thüren 
gegen den Pegnitzfluß zu ausgeleert und vom Floße aus in 
der Pegnitz gereinigt werden. In den Schlachthaͤusern dürfen 
Gedärme nicht liegen gelassen werden. 
9) Die Schlachthäuser und deren Zugehörungen, insbe— 
sondere auch die Aus- und Eingänge, müssen täglich, die 
Fleischhänke aber, deren Gänge und Auslagebretter jeden 
Montag, Mittwoch und Freitag gründlich gereinigt werden. 
Ebenso sind auch die zum Auffangen von Rinderblut be— 
stimmten Fässer, so oft dies notwendig erscheint, zu reinigen. 
Diese Reinigung liegt im Schlachthaufe an der Fleischbrücke, 
dann in den Fleischbänken an der Fleischbrücke und am Trödel— 
markte den Banksperrern, im Schlachthause am Weinstadel den 
dortselbst schlachtenden Metzgern ob— 
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