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zu legen, und ist überhaupt jede Verunreinigung der Säcke
auf's sorgfältigste zu vermeiden.
4) In den Schlachthäusern müssen die Schlachtbänke und
alle zum Schlachten verwendeten Raͤume und Geraͤte sofort
nach dem Gebrauche gehörig gereinigt und mit reinem Wasser
abgeschwemmt werden.
5) Verboten ist es, in einem Schlachthause mehr als
zwei Fässer von höchstens fünf Eimern (8 Hektoliter) Gehalt zum
Auffangen und zur Aufbewahrung des Blutes aufzustellen.
Diese Fässer dürfen nur an den hiezu von der Polizei⸗
behörde angewiesenen Orten aufgestellt werden, und darf auch
der Verkauf des Blutes nur an diesen Orten stattfinden.
Blutvorräte, welche bereits in Fäulnis übergegangen sind,
dürfen nicht in diesen Fässern belassen, sondern müssen sofort
entfernt werden.
6) Das Abfahren oder Wegtragen von Rinderblut aus
dem Schlachthause darf vom 1. April bis letzten September
nicht später als morgens 6 Uhr, in den übrigen Monaten nicht
später als morgens 8 Uhr stattfinden. Zum Transport dürfen nur
fest verschließbare Gefäße verwendet werden und sind die beim
Aufladen und Wegfahren oder Wegtragen entstandenen Blut—
spuren sofort rein wegzuspülen.
7) Sogenannte Tierbäder dürfen nur auf ausdrückliche
Verordnung eines Arztes und nach erteilter besonderer polizei⸗
licher Bewilligung und auch dann nur unter Aufsicht des
städtischen Tierarztes genommen und von dem Besiber des
geschlachteten Tieres gestattet werden.
8) Kuttlerwaren dürfen nicht auf der Schlachtbrücke der
Schlachthäuser entleert, sondern müssen in einem Korbe weg⸗
getragen, durch die in jedem Schlachthause befindlichen Thüren
gegen den Pegnitzfluß zu ausgeleert und vom Floße aus in
der Pegnitz gereinigt werden. In den Schlachthaͤusern dürfen
Gedärme nicht liegen gelassen werden.
9) Die Schlachthäuser und deren Zugehörungen, insbe—
sondere auch die Aus- und Eingänge, müssen täglich, die
Fleischhänke aber, deren Gänge und Auslagebretter jeden
Montag, Mittwoch und Freitag gründlich gereinigt werden.
Ebenso sind auch die zum Auffangen von Rinderblut be—
stimmten Fässer, so oft dies notwendig erscheint, zu reinigen.
Diese Reinigung liegt im Schlachthaufe an der Fleischbrücke,
dann in den Fleischbänken an der Fleischbrücke und am Trödel—
markte den Banksperrern, im Schlachthause am Weinstadel den
dortselbst schlachtenden Metzgern ob—
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