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wendung von beweglichen Fässern unthunlich oder unzweckmäßig
erscheinen lassen, kann die Polizeibehörde auf Ansuchen eine
andere Neueinrichtung der Abtrittsanlage als mittels beweg—
licher Abtrittfässer zulassen.
Alle gesundheitsgefährlichen Anlagen sind jedoch hiebei aus—
geschlossen, und hat der Bauherr oder der jeweilige Eigentümer
alle im Interesse der Salubrität und Reinlichkeit bei der Ge—
nehmigung oder später erfolgenden Auflagen der Polizeibehörde
pünktlich zu erfüllen.
Abtritte, welche nicht in oder an Wohngebäuden selbst,
aber in der Nähe von Wohnungen, Brunnen oder Brunnquellen
angebracht werden, müssen stets ebenso sorgsam hergestellt und
unterhalten werden, wie Abtritte innerhalb der Häuser.
Insbesondere über Neuanlagen von Abtrittgruben.
4) Werden in Gemäßheit des vorstehenden Paragraphen
nach genauer Prüfung der Verhältnisse bei neu zu errichtenden
Abtritten Gruben zugelassen, so dürfen dieselben jedenfalls nur
außerhalb der Umfassungsmauern der Wohngebäude, und thun—
lichst der unmittelbaren Einwirkung der Sonnenstrahlen ent—
zogen, angelegt werden.
Sie sind von den Gebäudemauern durch eine wenigstens
15 Zentimeter starke Thon- oder Lettenschichte zu isolieren und
in diesem Zustande zu erhalten. Der Boden und die Seiten—
wände sind vollkommen wasserdicht, aus hartgebrannten Back—
steinen bester Qualität oder aus guten Sandsteinen, in welch'
letzterem Falle eine 15 Zentimeter starke Vormauerung mittels
gebrannter Backsteine obiger Qualität anzuwenden ist, mit
Anwendung von bestem hydraulischem (oder Asphalt⸗ oder Teer⸗)
Mörtel herzustellen, und muß die Stärke der Seitenwände im
ganzen mindestens 45 Zentimeter, die Stärke des Bodens im
ganzen 30 Zentimeter betragen.
Die Abtrittgruben müssen einen solchen Durchmesser erhalten,
daß sie nach ihrer Räumung in Bezug auf ihren Bauzustand
und ihre Wasserdichtigkeit untersucht und benötigten Falles
repariert werden können.
Die Eindeckung derselben muß möglichst luftdicht mittels
guter Wölbung oder mittels gut schließender, durch Mörtel genau
verbundener Steinplatten hergestellt und unterhalten werden.
Die in genügender Weite anzubringende Reinigungsöffnung
ist mit einer Steinplatte, außer bei der Räumung und bei
baulichen Reparaturen, stets dicht bedeckt zu halten.
Es ist verboten, an den Abtrittgruben, außer der Leitung
zu den Sitzen, Oeffnungen, z. B. zum Einbringen von Keh—