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Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung sind mit einer
Geldstrafe bis zu 10 fl. (jetzt 18 Mk.) bedroht.
Ortspol. Vorschr. v. 16. Januar 1864, Ziff. XI.
S. auch die Bemerkung auf Seite 6.
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ß—
14 a. Auf Grund des Art. 73 Abs. 1 und 94 des P. St. G.B.
A. Neuanlage.
Allgemeine Vorschriften über Neuanlagen.
1) Bei jedem Neubaue eines Wohnhauses oder beim Um—
bau eines Gebäudes zu einem Wohnhause oder bei totalem
Umbau eines Wohnhauses muß für Herstellung entsprechender
Abtritte zur Aufnahme der menschlichen Auswurfsstoffe gesorgt
werden, und hat jeder zur Prüfung kommende Bauplan über
die Einrichtung der Abtritte, sowie über die Abführung des
Haushaltungsabfallwassers klaren und vollen Aufschluß zu
geben. Die richtige Ausführung und Einhaltung des Planes
ist die Volizeibehörde jederzeit zu kontrolieren befugt.
Einrichtung
u. Entleerung
9. Abtritten,
Dung⸗ und
Versitz⸗
aruben.
Bewegliche Abtrittfässer.
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bewegliche Abtrittfässer (kosses mobiles) verwendet werden.
Diese Fässer müssen vollkommen wasserdicht und mit einer
bollkommen dicht schließbaren Oeffnung hergestellt und unter—
halten werden.
Schadhafte oder völlig imprägnierte Fässer müssen alsbald
außer Gebrauch gesetzt und entfernt werden.
Die Abtrittfässer sind in eigens hiefür bestimmten, mit
steinernen Fußböden versehenen, wo möglich ventilierten und im
Falle polizeilichen Auftrages gewölbten Räumen aufzustellen
und müssen vom Ort ihres Gebrauches ohne vorgängige Um—
leerung unschwer in fest verschlossenem Zustande entfernt werden
können.
Sie müssen außen deutlich die Nummer des Hauses, zu
welchem sie gehören, angeschrieben erhalten.
Das Abtrittrohr muß dicht in die Oeffnung des Fasses
einpassen.
Außer dem jeweilig in Gebrauch stehenden Fasse muß
noch ein zweites gleicher Qualität zum Wechseln vorhanden
sein.
Allgemeine Vorschriften über sonstige
Abtrittneuanlagen.
3) Nach Prüfung der Verhältnisse, welche z. B. die An—⸗