Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung sind mit einer 
Geldstrafe bis zu 10 fl. (jetzt 18 Mk.) bedroht. 
Ortspol. Vorschr. v. 16. Januar 1864, Ziff. XI. 
S. auch die Bemerkung auf Seite 6. 
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ß— 
14 a. Auf Grund des Art. 73 Abs. 1 und 94 des P. St. G.B. 
A. Neuanlage. 
Allgemeine Vorschriften über Neuanlagen. 
1) Bei jedem Neubaue eines Wohnhauses oder beim Um— 
bau eines Gebäudes zu einem Wohnhause oder bei totalem 
Umbau eines Wohnhauses muß für Herstellung entsprechender 
Abtritte zur Aufnahme der menschlichen Auswurfsstoffe gesorgt 
werden, und hat jeder zur Prüfung kommende Bauplan über 
die Einrichtung der Abtritte, sowie über die Abführung des 
Haushaltungsabfallwassers klaren und vollen Aufschluß zu 
geben. Die richtige Ausführung und Einhaltung des Planes 
ist die Volizeibehörde jederzeit zu kontrolieren befugt. 
Einrichtung 
u. Entleerung 
9. Abtritten, 
Dung⸗ und 
Versitz⸗ 
aruben. 
Bewegliche Abtrittfässer. 
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bewegliche Abtrittfässer (kosses mobiles) verwendet werden. 
Diese Fässer müssen vollkommen wasserdicht und mit einer 
bollkommen dicht schließbaren Oeffnung hergestellt und unter— 
halten werden. 
Schadhafte oder völlig imprägnierte Fässer müssen alsbald 
außer Gebrauch gesetzt und entfernt werden. 
Die Abtrittfässer sind in eigens hiefür bestimmten, mit 
steinernen Fußböden versehenen, wo möglich ventilierten und im 
Falle polizeilichen Auftrages gewölbten Räumen aufzustellen 
und müssen vom Ort ihres Gebrauches ohne vorgängige Um— 
leerung unschwer in fest verschlossenem Zustande entfernt werden 
können. 
Sie müssen außen deutlich die Nummer des Hauses, zu 
welchem sie gehören, angeschrieben erhalten. 
Das Abtrittrohr muß dicht in die Oeffnung des Fasses 
einpassen. 
Außer dem jeweilig in Gebrauch stehenden Fasse muß 
noch ein zweites gleicher Qualität zum Wechseln vorhanden 
sein. 
Allgemeine Vorschriften über sonstige 
Abtrittneuanlagen. 
3) Nach Prüfung der Verhältnisse, welche z. B. die An—⸗
	        
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