Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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werden; in den gewöhnlichen Fällen ist aber die Abführung 
dahin nicht über 24 Stunden zu verschieben, wenn solches nicht 
besondere Umstände wünschenswert oder notwendig machen. 
5 Abs. 2) Die Leichenfrau hat gegen Abgabe des von 
dem Leichenbeschauer ausgestellten Zeugnisses den Aufnahms— 
schein für das Leichenhaus bei dem Magiftrat zu erholen, sich 
hinsichtlich des Grabes mit der Kirchenverwaltung und durch 
diese mit dem Totengräber in das erforderliche Benehmen zu 
setzen, den Leichenwagen zu bestellen und dafür Sorge zu tragen, 
daß die Abführung in das Leichenhaus innerhalb der festgesebten 
Zeit erfolge. 
8) Das Waschen und Ankleiden der Leiche mit der ge⸗ 
wöhnlichen Sargkleidung, dann das Legen des Leichnams in 
den Sarg geschieht, und zwar letzteres mit Beihilfe der Schreiner, 
welche den Sarg überbringen, durch die Leichenfrauen, das 
Tragen desselben in den Leichenwagen und aus diesem in den 
Leichensaal durch die Totengräber desjenigen Kirchhofs, auf 
dem die Beisetzung des Leichnams stattfindet, welche auch die 
Abgabe des polizeilichen Aufnahmsscheines an das Leichenhaus— 
Personal zu besorgen haben. 
9) Der Totengräber und sein Gehilfe begleitet den Wagen 
vom Sterbehause an bis an das Leichenhaus, wo die Leiche 
mit dem polizeilichen Aufnahmsschein einem der dort aufge— 
stellten Leichenwächter übergeben wird. 
Die Begleiter des Trauerwagens haben auch zur Auf— 
stellung des Leichnams an dem gehorigen Orte im Leichensaale 
den Wächtern Beihilfe zu leisten. Ebenso haben die Toten— 
gräber und ihre Gehilfen den Sarg von dem Leichenhaufe zur 
Grabesstätte zu tragen. 
11) Ist die Erlaubnis zur Beerdigung des Leichnams er—⸗ 
teilt, so haben die Wächter die Hinlerbliebenen hievon in 
Kenntnis zu setzen, welche sodann im Benehmen mit dem funk⸗ 
tionierenden Geistlichen die Stunde derselben bestimmen. 
Sollte von dem Trauerhause ein förmlicher Leichenkondukt 
angeordnet werden wollen, so wird hiezu ein Zeitraum von 
längstens 24 Stunden, von der Zeit der Beerdigungs-Bewilligung 
an gerechnet, gestattet, in der Voraussetzung, daß die Leiche 
nicht zu sehr in Fäulnis übergegangen ist. 
12) Es ist den Hinterbliebenen gestattet, bei der Beerdigung 
selbst einen förmlichen Leichenkondukt vom Leichenhguse bis zur 
Grabstätte zu veranstalten, bei welchem besonders Hezu bestellte 
Personen als da sind Lohnbediente, Einspänniger ꝛc. zugezogen 
werden, und bei denen verschiedene Zeremonien, 3. B. Einstellen 
des Leichnams in die auf den beiden Kirchhöfen befindlichen 
Kapellen ꝛc., beobachtet werden können.
	        
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