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werden; in den gewöhnlichen Fällen ist aber die Abführung
dahin nicht über 24 Stunden zu verschieben, wenn solches nicht
besondere Umstände wünschenswert oder notwendig machen.
5 Abs. 2) Die Leichenfrau hat gegen Abgabe des von
dem Leichenbeschauer ausgestellten Zeugnisses den Aufnahms—
schein für das Leichenhaus bei dem Magiftrat zu erholen, sich
hinsichtlich des Grabes mit der Kirchenverwaltung und durch
diese mit dem Totengräber in das erforderliche Benehmen zu
setzen, den Leichenwagen zu bestellen und dafür Sorge zu tragen,
daß die Abführung in das Leichenhaus innerhalb der festgesebten
Zeit erfolge.
8) Das Waschen und Ankleiden der Leiche mit der ge⸗
wöhnlichen Sargkleidung, dann das Legen des Leichnams in
den Sarg geschieht, und zwar letzteres mit Beihilfe der Schreiner,
welche den Sarg überbringen, durch die Leichenfrauen, das
Tragen desselben in den Leichenwagen und aus diesem in den
Leichensaal durch die Totengräber desjenigen Kirchhofs, auf
dem die Beisetzung des Leichnams stattfindet, welche auch die
Abgabe des polizeilichen Aufnahmsscheines an das Leichenhaus—
Personal zu besorgen haben.
9) Der Totengräber und sein Gehilfe begleitet den Wagen
vom Sterbehause an bis an das Leichenhaus, wo die Leiche
mit dem polizeilichen Aufnahmsschein einem der dort aufge—
stellten Leichenwächter übergeben wird.
Die Begleiter des Trauerwagens haben auch zur Auf—
stellung des Leichnams an dem gehorigen Orte im Leichensaale
den Wächtern Beihilfe zu leisten. Ebenso haben die Toten—
gräber und ihre Gehilfen den Sarg von dem Leichenhaufe zur
Grabesstätte zu tragen.
11) Ist die Erlaubnis zur Beerdigung des Leichnams er—⸗
teilt, so haben die Wächter die Hinlerbliebenen hievon in
Kenntnis zu setzen, welche sodann im Benehmen mit dem funk⸗
tionierenden Geistlichen die Stunde derselben bestimmen.
Sollte von dem Trauerhause ein förmlicher Leichenkondukt
angeordnet werden wollen, so wird hiezu ein Zeitraum von
längstens 24 Stunden, von der Zeit der Beerdigungs-Bewilligung
an gerechnet, gestattet, in der Voraussetzung, daß die Leiche
nicht zu sehr in Fäulnis übergegangen ist.
12) Es ist den Hinterbliebenen gestattet, bei der Beerdigung
selbst einen förmlichen Leichenkondukt vom Leichenhguse bis zur
Grabstätte zu veranstalten, bei welchem besonders Hezu bestellte
Personen als da sind Lohnbediente, Einspänniger ꝛc. zugezogen
werden, und bei denen verschiedene Zeremonien, 3. B. Einstellen
des Leichnams in die auf den beiden Kirchhöfen befindlichen
Kapellen ꝛc., beobachtet werden können.