Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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ar 1864 
fgehoben. 
62. Auf Grund des Art. 152 Abs. 3 des P.St. G. B., XI 
88 36 und 78 der R.G. O., dann der Art. 40 Abs. 1 
und 41 Abs. 3 der Gemeinde-Ordnung. 
1) Die gemeindlichen Wagen befinden sich auf der vor— 
deren Insel Schütt und im städtischen Viehhofe. 
2) Beide Wagen haben die Bestimmung, das Gewicht 
von Waren und Gegenständen jeder Art mittels Abwiegens 
unter öffentlicher Beglaubigung festzustellen und zu beur— 
kunden. 
Die Gewichtsfeststellung und Beurkund ung erfolgt 
durch das hiefür in eidliche Pflicht genommene 
städtische Personal. 
3) Die gemeindlichen Wagen sind zum Zwecke der Ab— 
wiegung an jedem Werktage und zwar vom 1. April bis 
14. Oktober jeden Jahres von morgens 6 bis abends 7 Uhr 
und vom 15. Oktober bis 31. März jeden Jahres von mor— 
gens 7 bis abends 5 Uhr geöffnet. 
Das Abwiegen von Vieh hat sich jedoch nach Beginn und 
Schluß der Marktzeit auf dem Viehhofe zu richten. 
4) Die Waggebühren werden festgesetzt: 
a) für die Heuwage: 
für eine Fuhr Heu oder Stroh 60 Pfg. 
Weiß, Kalk und Brennmaterialien 
pro 50 Kilogramm 2 
alle übrigen Gegenstände 
pro 50 Kilogramm 4, 
b) für die Viehhofwage: 
für eine Fuhr Heu oder Stroh 608, 
Weiß, Kalk und Brennmaterialien 
pro 50 Kilogramm 2 
Schweine, Kälber, Schafe 
pro 50 Kilogramm 3„ 
ein Stück Rindvieh ohne Unter— 
schied des Gewichts 20 . 
„alle übrigen Gegenstände 
pro 50 Kilogramm 
Jene Metzger, welche Fleisch in städtische Anstalten liefern, 
sind von der Bezahlung von Waggebühren für Rindvieh befreit, 
weil sie verpflichtet sind, das von ihnen gekaufte Rindvieh 
wiegen zu lassen. 
5) Fur beide Wagen wird bestimmt: 
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