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auf dem Markte aufgestellten Polizeiorgane pünktlichst Folge
zu leisten. Beschwerden gegen das von denselben hiebei beo—
bachtete Verfahren können im magistratischen Turnariate ange—
bracht werden, berechtigen aber den Beschwerdeführer nicht, den
erhaltenen Weisungen inzwischen den Gehorsam zu verweigern.
6) Alles Heu, Grummet und Stroh, welches auf dem
Marktplatze verkauft wird, muß auf der dortselbst befindlichen
städtischen Brückenwage abgewogen werden.
Während des Abwiegens darf das Waggebäude nur von
dem Käufer und Verkäufer und zwar behufs genauer Angabe
des vereinbarten Kaufpreises und Eintragung in das Wag—
register betreten werden.
Die Wagbrücke darf in keiner Weise berührt werden, und
Einwirkungen auf die Erhöhung des wirklichen Gewichtes,
z. B. durch Stehen auf der Wagbrücke, Mitwiegenlassen un—
gehöriger Gegenstände ꝛc. ꝛc., sind verboten. —
7) Für die Abwiegung ist für jeden Wagen vorgenannter
Ware einschließlich der Abwiegung des leeren Wagens, wie
seither, eine Waggebühr von 60 Pfg. zu entrichten, welche von
dem Käufer und Verkäufer gleichheitlich zu tragen, bezw. von
demjenigen zu bezahlen ist, welcher die Abwiegung beantragt.
Vor Entrichtung der geschuldeten Waggebühr darf die Ware
nicht zur Abfuhr gebracht werden.
8) Verkaufte Ware muß sofort nach erfolgtem Kaufs—
abschlusse abgewogen und vom Marktplatze abgefahren werden.
9) Nicht gestattet ist der Handel mit marktmäßiger Ware
außerhalb des Marktplatzes und außer der Marktzeit.
10) Händlern, Unterhändlern und sonstigen auf dem
Markte verkehrenden Personen ist jede Einmischung in Handels⸗
verabredungen Dritter, falls sie nicht von letzteren eigens zur
Beihilfe aufgefordert werden, verboten. Diejenigen Personen,
welche auf dem Heumarkte als Unterhändler Dienste leisten
wollen, haben um die Erlaubnis des Magistrats hiezu nach—
zusuchen, müssen sich außerhalb des Marktes an dem dort be—
findlichen südlichen Turm aufstellen, haben nur dann auf dem
Heumarkte Zutritt und dürfen sich nur dann in einen Kauf
einmischen, wenn sie beauftragt werden.
Wenn dieselben für nichtanwesende Käufer einen Kauf
abschließen wollen, haben sie einen schriftlichen Auftrag von
ihrem Auftraggeber vorzuzeigen.
Zudringlichkeit und sonstiges, den Markt störendes Be⸗
nehmen der Unterhändler hat nach vorhergehender einmaliger
Verwarnung durch den Magistrat die dauernde Wegweisung
vom Heumarkte zur Folge.
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