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Heu⸗— und 
Strohmarkt 
Ordnung. 
37. Auf Grund des Art. 146 Abs. 1 des P.St. G. B. und 
der Art. 40 und 41 der Gemeindeordnung. 
1) Der Markt für Heu, Grummet und Stroh wird dahier 
an jedem Tage, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, bei 
der Heuwage auf der Insel Schütt abgehalten. 
Während der Dauer der dort alljährlich zweimal statt⸗ 
findenden Messe haben sich die Verkäufer mit ihren Wägen 
auf dem Spitalplatze aufzustellen. Die Marktzeit beginnt in 
den Monaten November, Dezember, Januar und Februar 
morgens 71,, Uhr, Oktober und März morgens um 62/, Uhr, 
September und April morgens um 6 Uhr, August und Mai 
morgens um 51,, Uhr, Juni und Juli morgens um 5 Uhr 
und endigt mittags 12 Uhr. 
Nach Ablauf der Marktzeit und spätestens bis 2 Uhr 
nachmittags muß der Marktplatz von den Heu- und Stroh⸗ 
wägen geräumt werden, und haben sich Käufer und Verkäufer 
von dort zu entfernen. 
Außerhalb des Marktplatzes ist sowohl vor, als während 
und nach beendigter Marktzeit das Aufstellen der mehrgenannten 
Ware zum Zwecke des Verkaufs verboten. 
Eine Haftbarkeit gegen Feuersgefahr, Entwendung oder 
sonstige Beschädigung wird bezüglich des dem Markte zuge— 
führten oder daselbst eingestellten Heues, Grummets oder 
Strohes von der Stadtgemeinde nicht übernommen. 
2) Alles Heu, Grummet und Stroh muß, soferne es 
zum Zwecke des Verkaufes hieher gebracht wird und nicht 
nachweislich von einem hiesigen Käufer bereits bestellt ist, auf 
den Marktplatz gebracht und darf dort nur während der fest— 
gesetzten Marktzeit gekauft und verkauft werden. 
Alles auf dem Marktplatze aufgestellte Heu, Grummet 
und Stroh gilt für jeden Käufer feilgeboten. 
3) Jeder Verkäufer ist verpflichtet, entweder selbst bei 
seinem Wagen zu bleiben oder durch Aufstellen eines Stell— 
vertreters dafür zu sorgen, daß um die zum Verkauf auf— 
gestellte Ware während der Marktdauer jederzeit gehandelt 
werden konn. 
4) Das Heu, Grummet und Stroh, welches zu Markt 
gebracht wird, muß gehörig gedörrt und darf nicht genetzt sein. 
Ware, welche diesen Bedingungen nicht entspricht, wird vom 
Markte zurückgewiesen und ist zu entfernen. 
5) Hinsichtlich der Ordnung der Anfahrt, Aufstellung und 
Abfahrt der Wägen haben die Verkäufer den Weisungen der
	        
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