Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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18) Verfehlungen gegen vorstehende Marktordnung ziehen, 
soferne die Vorschriften der Ziff. 1, 2, 3, 4, 5,7, 9, 10, 
11, 12, 13 und 17 derselben verletzt werden, Bestrafung auf 
Grund des Art. 146, soferne die Vorschriften der Ziff. 6 
verletzt werden, Bestrafung auf Grund des Art. 126 und, 
soferne die Vorschriften der Ziff. 8 verletzt werden, Bestrafung 
auf Grund des Art. 125 des P.St.G.B., bezw. des Art. 28 
Ziff. 5 des Gesetzes, die Ausübung der Jagd betreffend, vom 
30. März 1850 nach sich. 
Die rechtswidrige Entziehung oder Verkürzung der ört— 
lichen Marktgefälle, welche in dem angeführten Tarife näher 
bezeichnet sind, sowie Verfehlungen gegen die Kontrolvorschriften 
der Ziff. 15 werden nach Maßgabe des Art. 41 Abs. 3 der Ge— 
meindeordnung für die Landesteile diesseits des Rheins vom 
29. April 1869 mit Geldstrafe bis zu 18. Mk. geahndet. 
Tarif. 
1) Marktgebühren für die zum Verkaufe 
gebrachte Ware sind: 
a) auf dem Hauptmarkt: 
Butter von 1 Pfd. 1 Krebse von 1Pfd. 15 
Schmalz von 1 Pfd. 1, Schnecken von 100 St. 2, 
Geiskäs von 1 Pfd. 11, Ameiseneier von 1 Liter 1, 
Eier von 1 Schock 3, Kümmel von 1 Liter 1, 
Zahme Enten v. 1 Stück 2, Hopfenkeime v. 1 Korb 12 
Wilde Enten v. 1 Stück 3,. Kartoffeln von 1 Sack 6, 
Fasanen von 1 Stück 12, Krautsköpfe v. 100 St. 6, 
Rebhuhn von 1 Stück 2, Meerrettig v. 100 St. 6, 
Schnepfen von 1 Stück 35 Morcheln, frische, von 
Birkhuhn von 1 Stück 83, 1 Korb 12, 
Auerhuhn von 1 Stück 6, Morcheln, gedörrte, von 
Gänse von 1 Stück 3, 1Pfd. 3, 
Hühner von 1 Stück 1, Scherrüben von 100 St. 6, 
Kapaunen von 1 Stück 83,, Sauerkraut, von 1 gro— 
Piephahnen v. 1 Stück 6, ßen Schaff 6, 
Tauben von 1 Stück 1, Sauerkraut, von 1 klei— 
Große Vögel v. 8 St. 8, nen Schaff 3, 
Geislein von 1 Stück 833, ZFlachs u. Werg v. 5 Pfd. 8 
Spanferkel b. zu 15 Pfd. Garn und Zwirn von 
von 1 Stück 10, 1 Schock 6, 
Frischling von 15 bis desgl. grobes von 5Pfd. 3, 
25 Pfd. von 1St. 158, Stuck Tuch von 1 Stück 3, 
Fische von 1 Lägel 86, Wolle von 1 Pfd. 1,
	        
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