Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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quälereien an dem ihnen anvertrauten Vieh begehen, oder in 
Bezug auf Kleidung und Reinlichkeit in allgemein auffälliger 
Weise heruntergekommen sind, oder sich Unredlichkeiten oder 
fortgesetzt grobes Benehmen gegen die den Viehhof besuchenden 
Käufer und Verkäufer oder gegen das Viehhofspersonal zu 
schulden kommen lassen. 
Viehtreiber, welchen die Erlaubnis als solche durch die 
Viehhofverwaltung entzogen wurde, sind nicht mehr zum 
Tragen der Schilder berechtigt und dürfen bei Vermeidung 
von Strafanzeige den Viehhof ferner nicht mehr betreten. 
Personen, welchen die Erlaubnis als Viehtreiber durch 
die Viehhofverwaltung nicht erteilt oder Viehtreiber, welchen 
solche wieder entzogen wurde, haben das Recht der Be— 
schwerde dagegen an den Stadtmagistrat, jedoch kommt ihrer 
Beschwerde ein Suspensiveffekt nicht zu. Verfehlungen gegen 
vorstehende Vorschriften werden an Geld bis zu 30 Mark 
gestraft. 
Ortspol. Vorschr. vom 17. März 1884. 
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536. Auf Grund des Art. 146 Abs. 1 des P.St. G. B. 
1) Der Eintrieb der Schweine hat durch die drei auf die 
Einladerampe zuführenden Thore zu geschehen. 
Der Austrieb der verkauften Schweine darf nur durch 
die bei den drei kleinen Wagen befindlichen Thüren 
stattfinden. 
Die speziell zur Verfügung einzelner Händler gestellten 
Buchten dürfen ohne Erlaubnis der Viehhofverwaltung 
von niemand außer den speziell hiezu Berechtigten in 
Gebrauch genommen werden. 
Der Beginn und Schluß des Marktes wird durch Läuten 
mit einer Glocke angezeigt. 
Eine Stunde nach Schluß des Marktes haben sämtliche 
Käufer die Markthalle zu verlassen, und sind auch bis 
dahin alle gekauften Schweine, soweit solche zum Schlachten 
in die Stadt kommen, abzutreiben. 
Das Rauchen in der Borstenviehhalle ist untersagt. 
Den Anordnungen des Dienstpersonals in Bezug auf 
Aufrechthaltung der Ordnung des Marktverkehrs ist 
strengstens nachzukommen. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden an 
bis zu 30 Mk. bestraft. 
Ortspol. Vorschr. v. 12. Juli 1884. 
Betrieb der 
Borstenvieh— 
halle. 
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