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quälereien an dem ihnen anvertrauten Vieh begehen, oder in
Bezug auf Kleidung und Reinlichkeit in allgemein auffälliger
Weise heruntergekommen sind, oder sich Unredlichkeiten oder
fortgesetzt grobes Benehmen gegen die den Viehhof besuchenden
Käufer und Verkäufer oder gegen das Viehhofspersonal zu
schulden kommen lassen.
Viehtreiber, welchen die Erlaubnis als solche durch die
Viehhofverwaltung entzogen wurde, sind nicht mehr zum
Tragen der Schilder berechtigt und dürfen bei Vermeidung
von Strafanzeige den Viehhof ferner nicht mehr betreten.
Personen, welchen die Erlaubnis als Viehtreiber durch
die Viehhofverwaltung nicht erteilt oder Viehtreiber, welchen
solche wieder entzogen wurde, haben das Recht der Be—
schwerde dagegen an den Stadtmagistrat, jedoch kommt ihrer
Beschwerde ein Suspensiveffekt nicht zu. Verfehlungen gegen
vorstehende Vorschriften werden an Geld bis zu 30 Mark
gestraft.
Ortspol. Vorschr. vom 17. März 1884.
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536. Auf Grund des Art. 146 Abs. 1 des P.St. G. B.
1) Der Eintrieb der Schweine hat durch die drei auf die
Einladerampe zuführenden Thore zu geschehen.
Der Austrieb der verkauften Schweine darf nur durch
die bei den drei kleinen Wagen befindlichen Thüren
stattfinden.
Die speziell zur Verfügung einzelner Händler gestellten
Buchten dürfen ohne Erlaubnis der Viehhofverwaltung
von niemand außer den speziell hiezu Berechtigten in
Gebrauch genommen werden.
Der Beginn und Schluß des Marktes wird durch Läuten
mit einer Glocke angezeigt.
Eine Stunde nach Schluß des Marktes haben sämtliche
Käufer die Markthalle zu verlassen, und sind auch bis
dahin alle gekauften Schweine, soweit solche zum Schlachten
in die Stadt kommen, abzutreiben.
Das Rauchen in der Borstenviehhalle ist untersagt.
Den Anordnungen des Dienstpersonals in Bezug auf
Aufrechthaltung der Ordnung des Marktverkehrs ist
strengstens nachzukommen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden an
bis zu 30 Mk. bestraft.
Ortspol. Vorschr. v. 12. Juli 1884.
Betrieb der
Borstenvieh—
halle.
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