Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Ordnung in den Viehhofstallungen- und) Hallen pünktlichst 
Folge zu leisten. 
14) Individuen, welche sich gegen die Ordnung auf dem 
Viehhofe vergangen haben, kann, auch wenn sie hiewegen noch 
nicht richterlich abgestraft, jedoch von der Viehhofverwaltung 
bereits verwarnt worden sind, das fernere Betreten des Vieh— 
hofs durch den Magistrat verboten werden. 
15) Alles in den Viehhof eingebrachte Großvieh muß mit 
einer entsprechenden Vorrichtung zum Anbinden Etricke, Kette, 
Riemen) versehen sein und wohl versichert geführt werden. 
Kälber dürfen nicht in geknebeltem Zustande auf den 
Viehhof gebracht werden und müssen mit einem Strick zum 
Anbinden versehen sein. Beim Transvort derselben ist jede 
Tierquälerei zu vermeiden. 
16) Die Straßenzüge des Viehhofes und die Gänge in 
den Viehstallungen- und Hallen sind stets für den allgemeinen 
Verkehr frei und möglichst rein zu halten. Es ist sowohl in 
dieser Hinsicht, als auch hinsichtlich der Zu- und Abfuhr den 
Weisungen der Viehhofverwaltung pünktlichste Folge zu leisten. 
17) In Ansehung des eingestellten Viehes übernimmt die 
Stadtgemeinde Nürnberg nur die Hastung für den durch Ab— 
sicht oder grobes Versehen ihrer Bediensteten verursachten 
Schaden. Für alle anderen, insbesondere auch für die durch 
Zufall eintretenden Schäden lehnt die Stadtgemeinde Nürnberg 
jede Haftung ab. 
Ortsp. Vorschr. v. 20. Dezember 1881. 
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Anhang. 
Bekanntmachung des Magistrats Nürn— 
berg vom 24. Sept. 1881. 
Es wird hiemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß 
in Anwendung der Ziff. 3 der unterm 10. d. Mts. bekannt 
gegebenen Viehhofordnung 
für die Sommermonate, das heißt vom 1. April bis 
30. September, die Marktzeit bis nachmittags 6 Uhr 
und für die Wintermonate, das heißt vom 1. Oktober 
bis 31. März, die Marktzeit bis nachmittags 4 Uhr er— 
weitert worden ist. 
Bekanutmachung des Magistrats Nürn— 
berg vom 22. Dezember 1882. 
Es wird in Folge gestellten Antrags und auf Grund 
gepflogener Erhebungen in Gemäßheit der Ziff. 3 Abs. 1 der 
ortspolizeilichen Vorschrift vom 20. Dezember 1881, die 
Benützung des Nürnberger Viehhofes betr., hiemit zur
	        
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