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Ordnung in den Viehhofstallungen- und) Hallen pünktlichst
Folge zu leisten.
14) Individuen, welche sich gegen die Ordnung auf dem
Viehhofe vergangen haben, kann, auch wenn sie hiewegen noch
nicht richterlich abgestraft, jedoch von der Viehhofverwaltung
bereits verwarnt worden sind, das fernere Betreten des Vieh—
hofs durch den Magistrat verboten werden.
15) Alles in den Viehhof eingebrachte Großvieh muß mit
einer entsprechenden Vorrichtung zum Anbinden Etricke, Kette,
Riemen) versehen sein und wohl versichert geführt werden.
Kälber dürfen nicht in geknebeltem Zustande auf den
Viehhof gebracht werden und müssen mit einem Strick zum
Anbinden versehen sein. Beim Transvort derselben ist jede
Tierquälerei zu vermeiden.
16) Die Straßenzüge des Viehhofes und die Gänge in
den Viehstallungen- und Hallen sind stets für den allgemeinen
Verkehr frei und möglichst rein zu halten. Es ist sowohl in
dieser Hinsicht, als auch hinsichtlich der Zu- und Abfuhr den
Weisungen der Viehhofverwaltung pünktlichste Folge zu leisten.
17) In Ansehung des eingestellten Viehes übernimmt die
Stadtgemeinde Nürnberg nur die Hastung für den durch Ab—
sicht oder grobes Versehen ihrer Bediensteten verursachten
Schaden. Für alle anderen, insbesondere auch für die durch
Zufall eintretenden Schäden lehnt die Stadtgemeinde Nürnberg
jede Haftung ab.
Ortsp. Vorschr. v. 20. Dezember 1881.
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Anhang.
Bekanntmachung des Magistrats Nürn—
berg vom 24. Sept. 1881.
Es wird hiemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß
in Anwendung der Ziff. 3 der unterm 10. d. Mts. bekannt
gegebenen Viehhofordnung
für die Sommermonate, das heißt vom 1. April bis
30. September, die Marktzeit bis nachmittags 6 Uhr
und für die Wintermonate, das heißt vom 1. Oktober
bis 31. März, die Marktzeit bis nachmittags 4 Uhr er—
weitert worden ist.
Bekanutmachung des Magistrats Nürn—
berg vom 22. Dezember 1882.
Es wird in Folge gestellten Antrags und auf Grund
gepflogener Erhebungen in Gemäßheit der Ziff. 3 Abs. 1 der
ortspolizeilichen Vorschrift vom 20. Dezember 1881, die
Benützung des Nürnberger Viehhofes betr., hiemit zur