Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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5) Die Budenreihen auf dem Meßplatze dürfen — mit 
Ausnahme der gepflasterten Straßenstrecken — mit Fuhrwerken 
nicht befahren werden, vielmehr sind alle Meßgüter an den 
Eingängen zum Meßplatze abzuladen und zu den Buden ent— 
weder zu tragen oder auf Handwägen zu schaffen. Ausnahms— 
weise ist es gestattet, mit den Wägen mit Hafnergeschirr, so— 
weit es der Raum erlaubt, bis zu den Verkaufsplätzen zu 
fahren. 
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6) Die Durchgänge in den Budenreihen dürfen weder 
durch Kisten, noch durch sonstige Gegenstände verengt werden, 
und ebenso ist es verboten, Kisten hinter den Buden aufzu— 
stellen oder Verkaufsgegenstände so auszuhängen, daß sie die 
Durchsicht durch die Reihen verhindern. 
7) Der Verkauf auf dem Meßplatze beginnt morgens 
8 Uhr und währt bis eine halbe Stunde nach Sonnenunter— 
gang. Eine Stunde nach Sonnenuntergang (Garausläuten) 
müssen alle Kisten und Buden verschlossen und die Buden— 
reihen von Käufern und Verkäufern geräumt sein, auch dürfen 
die Budenreihen, soweit sie durch das Wächterpersonal abge— 
sperrt sind, von niemandem betreten werden. 
8) An Sonntagen und kirchlichen Feiertagen ist das 
Oeffnen der Buden, sowie jeder Verkauf auf dem Meßplatze 
auf der Insel Schütt verboten, mit Ausnahme des ersten 
Sonntags im Monat September, an welchem der Verkauf nach 
Schluß des vormittägigen Gottesdienstes beginnen darf. 
9) Verboten ist jede Verunreinigung des Meßplatzes und 
namentlich auch der Zwischenräume zwischen den Buden. 
10) Wegen der mit den Messen in der Regel verbun— 
denen Schau- und Vorstellungen wird auf Art. 32, 33 und 
34 des Polizeistrafgesetzbuches und 8 600 der R.-Gew.⸗O. 
verwiesen. 
11) Vor Beginn der Messe und nach dem Schlusse der⸗ 
selben sind alle Verkäufe auf dem Meßplatze verboten. 
12) Verfehlungen gegen diese Vorschriften unterliegen den 
gesetzlichen Strafen. 
Ortspol. Vorschr. vom 30. März 1886. 
Christmartt-· 51. Auf Grund des Art. 146 Abs. 1 des P.St. G.B. und 
drduuns des 869 der R.G.O. 
1) Der Christmarkt darf nur von hiesigen Fabrikanten, 
Handel- und Gewerbetreibenden bezogen werden.
	        
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