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5) Die Budenreihen auf dem Meßplatze dürfen — mit
Ausnahme der gepflasterten Straßenstrecken — mit Fuhrwerken
nicht befahren werden, vielmehr sind alle Meßgüter an den
Eingängen zum Meßplatze abzuladen und zu den Buden ent—
weder zu tragen oder auf Handwägen zu schaffen. Ausnahms—
weise ist es gestattet, mit den Wägen mit Hafnergeschirr, so—
weit es der Raum erlaubt, bis zu den Verkaufsplätzen zu
fahren.
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6) Die Durchgänge in den Budenreihen dürfen weder
durch Kisten, noch durch sonstige Gegenstände verengt werden,
und ebenso ist es verboten, Kisten hinter den Buden aufzu—
stellen oder Verkaufsgegenstände so auszuhängen, daß sie die
Durchsicht durch die Reihen verhindern.
7) Der Verkauf auf dem Meßplatze beginnt morgens
8 Uhr und währt bis eine halbe Stunde nach Sonnenunter—
gang. Eine Stunde nach Sonnenuntergang (Garausläuten)
müssen alle Kisten und Buden verschlossen und die Buden—
reihen von Käufern und Verkäufern geräumt sein, auch dürfen
die Budenreihen, soweit sie durch das Wächterpersonal abge—
sperrt sind, von niemandem betreten werden.
8) An Sonntagen und kirchlichen Feiertagen ist das
Oeffnen der Buden, sowie jeder Verkauf auf dem Meßplatze
auf der Insel Schütt verboten, mit Ausnahme des ersten
Sonntags im Monat September, an welchem der Verkauf nach
Schluß des vormittägigen Gottesdienstes beginnen darf.
9) Verboten ist jede Verunreinigung des Meßplatzes und
namentlich auch der Zwischenräume zwischen den Buden.
10) Wegen der mit den Messen in der Regel verbun—
denen Schau- und Vorstellungen wird auf Art. 32, 33 und
34 des Polizeistrafgesetzbuches und 8 600 der R.-Gew.⸗O.
verwiesen.
11) Vor Beginn der Messe und nach dem Schlusse der⸗
selben sind alle Verkäufe auf dem Meßplatze verboten.
12) Verfehlungen gegen diese Vorschriften unterliegen den
gesetzlichen Strafen.
Ortspol. Vorschr. vom 30. März 1886.
Christmartt-· 51. Auf Grund des Art. 146 Abs. 1 des P.St. G.B. und
drduuns des 869 der R.G.O.
1) Der Christmarkt darf nur von hiesigen Fabrikanten,
Handel- und Gewerbetreibenden bezogen werden.