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2) Das offene Bausystem ist in der Weise einzuhalten,
daß entweder zwischen einzelnen Gebäuden oder zwischen Ge—
bäudegruppen derselben Straßenfronte auf die ganze Tiefe der
Gebäude ein Zwischenraum unüberbaut zu belassen ist, der im
allgemeinen nicht unter 6 m. betragen darf.
Bei niedrigen und schmalen Häusern ist auch ein Zwischen—
raum von 5m. zulässig; hingegen ist derselbe auf mindestens
7 m. zu vergrößern, wenn die Gebäude die Höhe von Par—
terre und 3 Stockwerken erreichen.
Wo kein besonderes Uebereinkommen besteht, hat zwischen
den Nachbarn eine gleichmäßige Teilung des Abstandes zu
erfolgen.
3) Gebäudegruppen, welche aus 2—3 aneinanderstoßenden
Gebäuden bestehen, sind nur dann zulässig, wenn ein Hofraum
unüberbaut bleibt, dessen Fläche die Einhaltung der Bestim—
mungen in Ziff. 4 der gegenwärtigen Vorschrift nicht behindert.
Es darf jedoch die Gesamtlänge der Gebäude nach der
Richtung der Straße 50 m. nicht überschreiten.
Ausnahmen sollen nur bei ganz außerordentlichen Fällen,
ferner für öffentliche Gebäude, für Fabrikanlagen, sowie beim
Anbau an bestehende Brand- und Giebelmauern zulässig sein.
4) Die Höhe der Gebäude abseits von der Baulinie, sowie
ihre Entfernung von gegenüberstehenden Gebäuden ist derart
zu bemessen, daß in jedes Fenster der Wohn-, Arbeits- und
Schlafräume, welche nicht von einer anderen Seite entsprechend
Licht erhalten, das Licht dicht über der Fensterbank unter einem
Winkel von 45 Grad mit der betreffenden Mauerflucht eindringen
kann. Für Gang-, Treppen-, Abort- und dergleichen unterge⸗
ordnete Fenster genügen zur Bestimmung von Höhe und Ab—
stand von gegenüberliegenden Mauerflächen 2/, der in vorstehen—
dem Absatze festgesetzten Maße.
5) Die abseits von der Baulinie stehenden Gebäude,
welche entlang der Grundstücksgrenze keine Fenster in der Um—
fassungsmauer erhalten, sollen mit letzterer hart an die Grenze
gesetzt werden.
Wird dies durch Ausübung von Nachbarrechten unmöglich
gemacht, dann ist mit der fensterlosen Mauer ein Abstand von
mindestens 134, mm. von der Grenze des Nachbarn einzuhalten.
Für Umfassungsmauern mit Fenster darf der Abstand
bon der Nachbargrenze nicht unter 8 m. genommen werden.
Erfordern die Prinzipien der Ziff. 4 einen größeren Ab—
stand von der Nachbargrenze, dann ist derselbe nach diesen
Prinzipien zu bestimmen unter der Voraussetzung, daß die
gleiche Umfassungswand, wie die in Betracht kommende, an
der Grenze gegenübersteht.