Volltext: error

133 
Asser⸗ 
—T 
döfel. 
und 
sein— 
sowie 
den 
ußsu 
ichtete 
iowie 
umten 
lichen 
sind 
Hhber— 
ssp 
He⸗ 
idwie 
die 
A⸗ 
nb 
sit⸗ 
—1731 
en 
ser 
ug⸗ 
dei 
s⸗ 
die 
n⸗ 
ind 
IJ 
Gleiche Verfügung ist bezüglich der unter städtischer Ver— 
waltung stehenden Gebäude getroffen. 
Die Rottmeister und Stationisten sind verpflichtet, bei 
stattfindenden Schadenfeuern die Nachbarn auf die Erfüllung 
vorstehender Anordnungen aufmerksam zu machen. 
8) Entsteht ein Brand bei Nacht nach der Dauer der 
Straßenbeleuchtung, so sollen alle Straßenlaternen angezündet 
werden; wenn aber das Feuer noch während der Beleuchtungs— 
zeit ausbricht, so ist die Beleuchtung über die gewöhnliche Zeit 
hinaus bis zum Erlöschen des Brandes fortzusetzen. 
In der Nähe des Brandplatzes haben die Einwohner bei 
Glatteis für Bestreuung der Straßen mit Sand zu sorgen. 
9) Bei einem Brande zur Zeit strengen Frostes haben 
die Bierbrauer, Seifensieder, Färber und Besitzer von Dampf-— 
kesseln die Verpflichtung ihre Kessel schleunigst mit Wasser zu 
füllen und solches zum allenfallsigen Gebrauche warm zu halten. 
Auch ist jedermann verpflichtet, vorhandene Wasservorräte 
zur Verfügung zu überlassen. 
Die am Brandplatze zunächst wohnenden Anspannbesitzer 
haben erforderlichen Falles Dünger zum Löschen abzugeben. 
10) Seitens der königlichen Kommandantur wird die er— 
forderliche Militärmannschaft abgeordnet, um den Brandplatz 
so weit abzusperren, als die Schlauchleitungen gehen, die 
nötigen Posten auf demselben und in den dahin führenden 
Straßen und insbesondere die Häuser, in welche aus den bren— 
nenden Gebäuden Effekten geschafft werden, zu besetzen, die er— 
forderlichen Patrouillen zu versehen und überhaupt zur Auf— 
rechthaltung der Ordnung mitzuwirken. 
11) Die in der nächsten Nähe des Brandplatzes sowohl, 
als auch in dessen weiterer Umgebung wohnenden Hauseigen-— 
tümer und Mietsleute haben auf Aufforderung der Lösch— 
direktion unweigerlich ihre Häuser zu öffnen, sofern dieses zur 
Beherrschung des Brandplatzes, zur Benützung von Brunnen 
oder zum Durchgang zu einer Wasserpassage oder aus sonst 
welchen Gründen für nötig befunden wird. 
12) Müßigen Zuschauern und Kindern ist das Betreten 
des Brandplatzes und das Verweilen dortselbst untersagt. Eltern 
und deren Stellvertreter sind strafbar, wenn sie Kindern den 
Besuch des Brandplatzes gestatten. Neugierige, sowie Personen, 
welche unbefugt Anordnungen treffen oder unbefugt lärmen, 
werden weggewiesen und bestraft, Widerspenstige verhaftet. 
13) Füuͤr Schadenfeuer an Militärgebäuden oder in deren 
Nähe gelten neben der Feuerlöschordnung noch die jeweilig er— 
lassenen militärischen Instruktionen.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.