Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Materials der Dacheindeckung, der bis zum Dache reichenden 
Eisenkonstruktion, den Blitzschäden in hervorragender Weise 
ausgesetzt sind, müssen auf Grund technischen Gutachtens inner— 
halb der vom Stadtmagistrate vorgesetzten Frist vollkommen 
leitungsfähige Blitzableiter angebracht und entsprechend unter— 
halten werden. 
Bereits bestehende Blitzableiter, welche der Sicherheit nicht 
entsprechen oder sonst mangelhaft befunden werden, müssen 
vorschriftsmäßig hergestellt werden. 
2) Die Blitzableiter mit Leitungen aus gewöhnlichen Draht— 
seilen oder Bandeisen sind alle zwei Jahre, dagegen solche mit 
Leitungen aus massivem Draht alle drei Jahre einer Prüfung 
durch die vom Stadtmagistrat hiefür aufgestellten Techniker zu 
unterwerfen. Es kann jedoch in zweifelhaften Fällen eine 
Untersuchung in kürzeren Perioden angeordnet werden. Die 
Untersuchungen geschehen auf Kosten der betreffenden Haus— 
besitzer, und sind diese verpflichtet, den mit der Untersuchung 
Betrauten den Zutritt zu dem Dache ihres Gebäudes zu ge— 
statten, ebenso etwa nötige Aufgrabungsarbeiten zur Unter— 
suchung der Bodenleitungen bethätigen zu lassen. 
3) Die bei dieser Untersuchung sich ergebenden Mängel 
sind innerhalb der vom Stadtmagistrat festzusetzenden Frist in 
der angeordneten Weise zu beseitigen. 
4) Jeder Anwesensbesitzer ist verpflichtet: 
a) wenn der auf seinem Gebäude befindliche Blitzableiter 
vom Blitze getroffen wird, 
b) wenn sonst an demselben eine Reparatur vorgenommen, 
c) wenn ein neuer Blitzableiter hergestellt werden will, 
Anzeige hievon bei dem Stadtmagistrate zu erstatten. Diese 
Anzeige hat im Falle à innerhalb 24 Stunden, außerdem 
aber innerhalb 8 Stunden und in allen Fällen vor Beginn der 
Arbeit zu geschehen. 
Mit der Anzeige ist bezüglich der projektierten Leitung 
eine Planskizze oder eine sonstige klare Darlegung in Vorlage 
zu bringen. 
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5) Die gleiche Verpflichtung zur Anzeige haben in den 
Fällen der Ziff. 4 lit. b und c auch die Gewerbsleute, welche 
die Neuherstellungs- oder Reparaturarbeiten ausführen. 
6) Bodenleitungen, welche neu hergestellt oder repariert 
werden, sind offen zu halten, bis die Untersuchung durch den 
hiefür bestimmten Sachverständigen vorgenommen ist, widrigen— 
falls außer der Strafanzeige die Wiederaufgrabung der Leitung 
auf Kosten des Säumigen vorgenommen werden kann.
	        
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