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wissen der städtischen Bauabteilung durch den Wasserbezugs—
berechtigten oder einen Dritten vorgenommen wird, ist strafbar.
Strafbar ist auch, wer den mit der Beaufsichtigung der
Wasserleitungen beauftragten städtischen Bediensteten den Zu—
tritt zu der Privatleitung und ihren einzelnen Teilen verweigert,
oder dieselben an der Vornahme der zur Handhabung dieser
Aufsicht nötigen Handlungen hindert, wer eine Privatleitung
in Betrieb nimmt, ohne daß die vorgeschriebene Druckprobe
stattgefunden hat und das erforderliche Certificat über die ent—
prechende Beschaffenheit der Einrichtung ausgestellt worden ist,
wer Notpfosten beschädigt, widerrechtlich öffnet, in Gebrauch
nimmt, oder durch irgend welche Handlungen oder Unterlas—
sungen deren Gebrauch beeinträchtigt, wer endlich den zur
Sicherstellung der städtischen Wasserleitung besonders ergehenden
und ihm eröffneten Aufträgen des Magistrats nicht oder nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig Folge leistet. — Siehe auch
ortspol. Vorschr. vom 4. Dezember 18885, die Benützung der
städtischen Wasserleitung betr, Ziff. 30 der gegenwärtigen
Sammlung.
E. Vorschriften, die össentliche Reinlichkeit betr.
J. Allgemeines.
a. Reinigung von Weihern.
96) Im Stadtbezirke befindliche stehende Gewässer, ins—
besondere Weiher und Teiche, sind auf jeweilige polizeiliche
Anordnung und zu der von der Polizeibehörde angeordneten
Zeit, sowie innerhalb der bestimmten Frist gründlich zu reinigen.
b. Reinhaltung von Straßen, Höfen ett.
Ausgießen von Flüssigkeiten.
97) Jede Verunreinigung der öffentlichen Straßen, sowie
das Ausgießen von Flüssigkeiten oder Auswerfen von Stoffen,
welche unangenehme oder schädliche Ausdünstungen verbreiten
können oder gifthaltiger Natur sind, ist untersagt.
Abwasser dieser Art darf weder direkt noch über benach—
barte Grundstücke auf ungepflasterte Straßen, in ungepflasterte
Straßengräben oder Rinnen geleitet oder gegossen werden. Auch
in Höfen, Reihlein, Durchgängen u. sw., welche im Privat—
eigentum sich befinden, ist das Ausgießen solcher Flüssigkeiten,
sowie das Auswerfen solcher Stoffe verboten, und sind diese
Oertlichkeiten von Unrat jeder Art stets frei zu halten. Straf—
bar ist auch, wer den in dieser Beziehung etwa veranlaßten
besonderen Weisungen der Polizeibehörde nicht oder nicht voll—
ständig oder nicht rechtzeitig Folge leistet.