Verfassung.
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serdem werden alle oͤffentliche, buͤrgerliche, Poli⸗
zey⸗Commerzien⸗- Criminalsachen ꝛc. bey Rath
entschieden, wenn solche, wo es erforderlich, durch
die Rathsconsulenten vorher instruirt sind. Im
Fall aber eine Parthey durch die Rathsdecrete
beschwert zu seyn vermeynet: so kan, unter Be⸗
obachtung der, deswegen der Stadt ertheilten
Kayserlichen Privilegien, an die hoͤchsten Reichs⸗
gerichte appellirt werden.
Der groͤssere Rath, welcher aber niemals
zu Rathssessionen komnmit, sondern nur theils bey
der Rathswahl, welche iaͤhrlich am andern Oster⸗
feyertag von neuem, und wenn auch kein Raths⸗
glied abgegangen ist, der Bestaͤttigung wegen,
borgenommen zu werden pflegt; theils bey denen,
die oͤffentlichen Abgaben betreffenden Vortraͤgen,
und bey andern auserordentlichen Vorfallenheiten,
zusammen beruffen wird, bestehet aus einer unbe⸗
stimmten Anzal von 2. bis 300. buͤrgerlichen Per⸗
sonen, aus allen Staͤnden, den geistlichen aus⸗
genommen. Diese Personen, welche Genannte
des groͤssern Raths genennet, und zum Theil
auch aus Raths-⸗- und Gerichtsfaͤhigen Familien
genommen werden, machen einen Ausschuß der
Buͤrgerschaft aus, und muͤssen Maͤnner von un⸗
bescholtenem Ruff seyn. Bey der Rathswahl ha⸗
ben