Objekt: Die Gewerbefreiheit in Gefahr!

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ist zweifelhaft, ob unter Str aßen Kunststraßen gemeint sind, oder ge— 
wöhnliche Straßen ohne Chaussirung. 
Das Bauamt kann es also so oder so auslegen. 
Ferner besagt 88, daß durch besonderen Beschluß des Magistrats 
Ausnahmen von den Grundsätzen 157 gemacht werden können. 
Gunst oder Ungunst, perfönliche Ansicht, Vortheil oder Nachtheil 
hat daher hier weiten Spielraum, einen Bürger sehr zu benach— 
theiligen, einen andern sehr zu begünstigen, was bei nützlichen Anord— 
nungen nie sein sollte, noch weniger aber bei schädlichen. 
Uebrigens lehrt die Erfahrung und die Weltgeschichte, daß Der— 
jenige, welchem eine Befugniß oder Macht zugetheilt wird, stets bemüht 
ist, sie zu erweitern, und wenig geneigt, sie zu mildern. Gerade dieser 
Umstand hat die S. 2 erwähnte Abneigung der Völker vor den Kasten 
und Hinneigung zum Königthum hervorgerufen. 
Verordnungen können überhaupt nicht nach den Worten beurtheilt 
werden, mit denen sie gegeben sind, sondern nach der Art ihrer Aus— 
führung. 
Es mögen daher zur Erläuterung des in dieser Schrift Gesagten 
noch einige Belege folgen. 
S. 1 wurde gesagt, daß, wenn Jemand einen Finger hergibt, bald 
die Gefahr entsteht, daß später die Hand und er selbst verlangt wird, 
oder sein Grundbesitz. Dies hat die Einführung der Trottoirs in 
Nürnberg dargethan. 
Nach einem alten Gesetz gehören von einer Straße 8 Fuß, bei 
Märkten 6 Fuß des Pflasters dem Hausbesitzer und er hat sie zu 
unterhalten. 
Das Bauamt oder der Magistrat erbot sich nun anfangs, die eine 
Hälfte des Trottoirs auf Kosten der Gemeinde, also aller Büͤrger her— 
zustellen, die Kosten der anderen Hälfte sollten die Hausbesitzer bezah— 
len und dagegen die dadurch werthlos werdenden Pflaster- oder ande— 
ren Steine vom Bauamt vergütet erhalten. Ich wurde damals von 
Hausbesitzern der Kaiserstraße aufgefordert, eine Schrift gegen diese 
Belastung abzufassen, weigerte mich aber, da ich bereit sei, in Hinsicht 
meines in der Kaiserstraße befindlichen Hauses die vorgeschlagene Neue— 
rung anzunehmen, weil, wenn gleich das ganze Publikum Vortheil aus 
derselben ziehe und nur die Schuster eine Benachtheiligung ihres Ge— 
werbes in derselben sehen könnten, der Haus- und namentlich der Be— 
sitzer eines Ladens Vortheil von derselben ziehe, weil die Menge der 
Vorübergehenden dadurch vermehrt werde. 
Nachdem die Neuerung auf diese Art eingeführt war, wurden bei 
Leuchs, Gewerbefreiheit, Bauleute und Gesundheitsmacher. 
Belege.
	        
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