Volltext: Historische Beschreibung der Stadt Nürnberg

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zigner Machtvolfommenheit hat berufen fönnen. Bon diefem 
Standpunkt aber muß aud das Betragen des Markgrafen Scorg 
gegen den Magiftrat zu Nürnberg betrachtet werden, weil er ge 
itattete, daß derfelbe die Pfarreien Gefebte, wozu er eigentlid Kein 
Mecht hatte. Die Burggrafen Hatten zu den drei Kirchen Poppen- 
veuth, Fürlh und Farınbadh nur allein das Recht, da fie nach 
allen Bijltorifchen Beridhten benanıte Kirden, wenn nicht erbaut, 
doc gewiß ausgeftattet Hatten. .Der Rath zu Nürnberg kann fid 
dagegen nicht rühmen, daß ev als Math) uur cine Mapelle viel: 
weniger eine Kirdhe geftiftet Hat; auf das Land Fonnten fih feine 
Rrälte in jenen Zeiten ohnehin nicht erfirecken. 
Unter allen‘ proteftantijden Ständen fHeint der Magijtrat 
zu Mürnberg dem Dr. Luther am meiften zu verdanken Haben. 
Drei feiner großen Yemter gründeten fidh auf die Güter der aufs 
zchobenen Klöfter;z er gab ihnen gleich anfangs den Namen Alnıo- 
len: Memter amd übertrug deren unentgeldolidhe Verwaltung einigen 
zu$ feinen Bürgern, wie der RathsjhHreiber Müller in feinen Me: 
lationen gedentt. AS aber die Zahl der aufgehHobenen Kloftergüiter 
immer beträchtliqger wurde, Hat er für gut befunden, den zuerit 
aufgeftellten bürgerlichen Berwaltern, einige aus dem Patriziat vor- 
zufeßen, welde von der Verwaltung ettvas mehr als die Büraer 
Sefonımen Haben. 
Die Ghaubensverbefferung wurde von der aufgekflärten nürn- 
bergifchen Bürgerfhaft frühzeitig angenonıumen, das heilige Abend: 
nahl mußte ihnen fon im Jahre 1524 auf ihr Verlangen unter 
veierlei Seftalt gereicht werden. Als die Hauptitadt von Franken, 
z30b fie dadurch ein rühmlihHes Beijpiel für den ganzen fränkifchen 
Kreis und hätten fiH die BilhHöfe und geniffe Nichter nicht fo fehr 
dagegen gefträubt, fo Fönnte man annehmen, daß fih die Mefor- 
mation über den ganzen Nordgau ausgebreitet Hätte, An gefehick- 
jen Seiftlihen fehlte e$ in Nürnberg nicht, um jeder Gemeinde, 
die fig zu ihr wandte und einen Lehrer Legehrte, damit verforgen 
zu Fönnen. Auf diefe Art hat der Magijtrat das Recht zur Be: 
jeBung mandjer Pfarrei bekommen; denn zur Zeit der Reformation 
hatte man eigentlich von der Landeshoheit noch Keinen feften Beariff. 
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