Volltext: Kurze Beschreibung der Reichsstadt Nürnberg

164 Verfassung. 
auf seine Kosten aus dem Wald herbey fuͤhren 
lassen. Arme Buͤrger, Schutzverwandte und Tag⸗ 
loͤhner, duͤrfen sich duͤrre Aeste und Gestraͤus selbst 
unentgeldlich nach Haus bringen. 
Verordnungen in Ansehung des Luxus. 
Der Lufus herrscht ohnehin in Reichsstaͤd⸗ 
ten nie in der Maas, als an glaͤnzenden Hoͤfen, 
und in Nuͤrnberg ist er zum Gluͤck noch nicht zu 
der Hoͤhe gekommen, wie in manchen andern gro⸗ 
sen Staͤdten. Indessen sind von Obrigkeitswegen 
seiner Ausbreitung immer Graͤnzen gesetzt worden. 
Die neueste Rindtaufordnung ist vom Jahr 
1785. Nach solcher darf man, wenn des Kinds 
Eltern vom ersten Rang sind, nicht mehr zum 
Pathengeschenk geben, als zwey Ducaten. In den 
folgenden Staͤnden einen Ducaten, und in den nie⸗ 
drigen einen Conventionsthaler. Alle andere, hiebey 
sonst gewoͤhnlich gewesene Geschenke sind verbot⸗ 
ten. Unter den Hochzeitordnungen ist die, vom 
Jahr 1710. die iuͤngste. In den Jahren 1465. 
1770. 1785. und 1787. ist in Ansehung der Leich⸗ 
begaͤngnisse und Traueranstalten vieles abge⸗ 
aͤndert, das Ueberfluͤssige abgeschaffet, und der 
Kostenaufwand dadurch sehr vermindert worden. 
Beyspiele, von den ersten Staͤnden gegeben, fan⸗ 
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