Volltext: Kurze Beschreibung der Reichsstadt Nürnberg

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Verfassung. 159 
tung dergleichen Betrugs ist schon 1441. eine 
Safraͤnschau angeordnet worden, an deren Stelle 
1656. die noch bestehende Gewuͤrzschau getret⸗ 
ten ist, bey welcher zwoͤlf von den Specereyhand⸗ 
lern verordnet sind, welche wechselsweise die Guͤte 
der Gewuͤrze vor deren Verkauf untersuchen So 
wird anch das Schlachtoieh durch verpflichtete 
Personen besichtiget. 
Dem Vorkauf und dem Monopol zu 
steuern, sind die zweckmaͤsigsten Anstalten vorhan⸗ 
den. Das Aerarium, sonst aber niemand, hat 
ein Monopol nur in Ansehung zweyer Artikel, 
naͤmlich mit dem Inschlitt, und mit einer Gattung 
Bier, dem Waizenbier. Aber auch diese sind so 
wolfeill, als an andern benachbarten Orten. Fuͤr 
die Maͤrkte, wohin alle Gattungen von Getraid, 
Feldfruͤchten, Vieh, Holz, Kohlen, Kalch ꝛtc. zum 
Verkauf gebracht werden, sind Ordnungen da, 
nach welchen sich Kaͤufer und Verkaͤufer zu richten 
haben. Buͤrger haben das Recht vor Fremden 
zu kaufen. Die Waldgenossen, oder die Unter⸗ 
thanen, welche berechtiget sind, im Reichswald 
Holz zu faͤllen, duͤrfen solches nirgendshin als 
in die Stadt zum Verkauf bringen, bey Verlust 
Roß und Wagens. 
In Ansehung des Getraids, des vorzuͤglich⸗ 
sten Lebensmittels, ist alle Vorsehung getroffen, 
dem 
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