Volltext: Kurze Beschreibung der Reichsstadt Nürnberg

Verfassung. 151 
fuͤr den Einlaß von der Person 3. kr. von einem 
Pferd 3. kr. und von einem Wagen 6 kr. und im 
Sommer Abends von 10. Uhr, im Winter aber 
von 8. Uhr an, doppelt soviel bezalt. 
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Rettungsanstalten bey Feuers⸗ und 
Wassersgefahr. 
Die Anstalten bey Feuersnoth sind von 
alten Zeiten her, in hiesiger Stadt musterhaft. 
Das Bauamt hat hiebey vorzuͤglich die Direction, 
und eilt mit den Wasserkuͤnsten und andern Ret⸗ 
tungsinstrumenten an den Ort der Gefahr. Die 
Thuͤrmer sind besonders dazu verpflichtet, bey 
Tag und Nacht bestaͤndige Aufsicht zu haben, und 
bey erblickender Flamme, wenn sie nicht etwa nur 
aus einem Schlot kommt, an die Sturmglocke 
zu schlagen, und zum Feuer zu blasen. Auf die⸗ 
ses Zeichen werden die Trommeln geruͤhrt, und 
alles eilt nach seiner Bestimmung. Gewisse Pro⸗ 
fessionisten, welche unter dem Feuergehorsam 
stehen, sind vorzuͤglich zur Rettung geschickt, und 
deswegen dazu ausersehen. Alles, was Pferde 
K4 hat, 
daher zu Nachtszeit nicht in die Stadt, und nicht 
heraus kommen, bis 1748. da dieser Einlaß von 
neuem statt fand. Den zweyten, beym Woͤhrder— 
thuͤrlein, hat man 1766. eroͤfnet.
	        
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