Verfassung. 151
fuͤr den Einlaß von der Person 3. kr. von einem
Pferd 3. kr. und von einem Wagen 6 kr. und im
Sommer Abends von 10. Uhr, im Winter aber
von 8. Uhr an, doppelt soviel bezalt.
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Rettungsanstalten bey Feuers⸗ und
Wassersgefahr.
Die Anstalten bey Feuersnoth sind von
alten Zeiten her, in hiesiger Stadt musterhaft.
Das Bauamt hat hiebey vorzuͤglich die Direction,
und eilt mit den Wasserkuͤnsten und andern Ret⸗
tungsinstrumenten an den Ort der Gefahr. Die
Thuͤrmer sind besonders dazu verpflichtet, bey
Tag und Nacht bestaͤndige Aufsicht zu haben, und
bey erblickender Flamme, wenn sie nicht etwa nur
aus einem Schlot kommt, an die Sturmglocke
zu schlagen, und zum Feuer zu blasen. Auf die⸗
ses Zeichen werden die Trommeln geruͤhrt, und
alles eilt nach seiner Bestimmung. Gewisse Pro⸗
fessionisten, welche unter dem Feuergehorsam
stehen, sind vorzuͤglich zur Rettung geschickt, und
deswegen dazu ausersehen. Alles, was Pferde
K4 hat,
daher zu Nachtszeit nicht in die Stadt, und nicht
heraus kommen, bis 1748. da dieser Einlaß von
neuem statt fand. Den zweyten, beym Woͤhrder—
thuͤrlein, hat man 1766. eroͤfnet.