Volltext: Kurze Beschreibung der Reichsstadt Nürnberg

Verfassung. 105 
en Kreis. 
zostadt, und 
einer Kayser⸗ 
Reichs frehen 
e gewoͤhplich 
cx heil. Rom. 
dem Kayset 
cht erwiesen, 
ern gestanden 
mullich euer 
dern Reiths⸗ 
zers daruůͤbet 
et deroga⸗ 
icianum de 
hieten und 
rg / — 
rsten Reichs⸗ 
ehungn 
Kelchs⸗ 
Reichskleinodien und Heiligthuͤmer; die unzer⸗ 
trennbare Vereinigung der Reichsveste und der 
Reichswaͤlder mit der Stadt; die Freyheit eine 
Universitaͤt zu errichten; die Freyheit, daß in einer 
Meile um Nuͤrnberg, keine Stadt, Markt, Veste, 
Halsgericht, neues Gebaͤude, Schenkstatt ec. auf⸗ 
gerichtet werden soll, u. s. w. 
Nuͤrnberg hat Sitz und Stimme auf den 
Reichstaͤgen, und gehoͤrt zu den ordentlichen 
Reichs⸗Deputationen, ist auch eine Reichs⸗ 
legestadt. 
In Ansehung des Reichsstaͤdtischen Colle⸗ 
giums gehoͤrt Nuͤrnberg zu der Schwaͤbischen 
Staͤdtebank, und hat in diesem Collegium beym 
Reichstag die dritte Stelle und Stimme. 
Viele Reichstaͤge und andere Curiae Regiae 
sind in Nuͤrnberg gehalten worden. Auch stehen 
dieser Stadt Gerechtsame zu, in Ansehung des Cor- 
poris Luangelicorum. 
Sie hat seit 1720. zu der Reichsmatricul 
828. fl. — seit 1788. aber 640. fl. — oder unge⸗ 
fehr den siebenten Theil des Anschlags des ganzen 
Fraͤnkischen Kreises, der oͤfters gesuchten Modera⸗ 
tionen ungeachtet, uͤber Vermoͤgen beytragen muͤs⸗ 
sen. Zu dem Kammerzieler hat sie sonst 812. Rthlr. 
seit 1775. aber 1015. Thlr. gegeben. Bey einem 
G5 Reichs⸗
	        
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