Verfassung. 105
en Kreis.
zostadt, und
einer Kayser⸗
Reichs frehen
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cx heil. Rom.
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hieten und
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rsten Reichs⸗
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Kelchs⸗
Reichskleinodien und Heiligthuͤmer; die unzer⸗
trennbare Vereinigung der Reichsveste und der
Reichswaͤlder mit der Stadt; die Freyheit eine
Universitaͤt zu errichten; die Freyheit, daß in einer
Meile um Nuͤrnberg, keine Stadt, Markt, Veste,
Halsgericht, neues Gebaͤude, Schenkstatt ec. auf⸗
gerichtet werden soll, u. s. w.
Nuͤrnberg hat Sitz und Stimme auf den
Reichstaͤgen, und gehoͤrt zu den ordentlichen
Reichs⸗Deputationen, ist auch eine Reichs⸗
legestadt.
In Ansehung des Reichsstaͤdtischen Colle⸗
giums gehoͤrt Nuͤrnberg zu der Schwaͤbischen
Staͤdtebank, und hat in diesem Collegium beym
Reichstag die dritte Stelle und Stimme.
Viele Reichstaͤge und andere Curiae Regiae
sind in Nuͤrnberg gehalten worden. Auch stehen
dieser Stadt Gerechtsame zu, in Ansehung des Cor-
poris Luangelicorum.
Sie hat seit 1720. zu der Reichsmatricul
828. fl. — seit 1788. aber 640. fl. — oder unge⸗
fehr den siebenten Theil des Anschlags des ganzen
Fraͤnkischen Kreises, der oͤfters gesuchten Modera⸗
tionen ungeachtet, uͤber Vermoͤgen beytragen muͤs⸗
sen. Zu dem Kammerzieler hat sie sonst 812. Rthlr.
seit 1775. aber 1015. Thlr. gegeben. Bey einem
G5 Reichs⸗