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126. Bedingungen über die Abgabe von Gas durch Gasselbstmesser.
86.
Die Abgabe von Gas durch Gasselbstmesser erfolgt zum is
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87.
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Wird das Zählwerk des Gasselbstmessers schadhaft, so hat der
Abnehmer nach dem Zählwerk des mit dem Selbstmesser ver—
bundenen geeichten Gaszählers Zahlung zu leisten.
89.
Der Abnehmer hat das Recht, jederzeit den Gasbezug mittels
Gasselbstmessers einzustellen, doch ist er verpflichtet, dem städtischen
Gaswerk hievon alsbald Anzeige zu erstatten. Im übrigen wird
auf Ziffer 9 der allgemeinen Bedingungen für die Abgabe von
Leuchtgas aus dem städtischen Gaswerk Nürnberg vom 8. Juli 18911)
hingewiesen.
810.
Tritt für eine aufgegebene Anlage kein neuer Abnehmer ein,
oder wird eine solche Anlage nicht käuflich erworben, so ist das
Gaswerk berechtigt, die ganze Anlage zu entfernen.
8 I1.
Der Magistrat hat das Recht, diese Bedingungen zu ändern.
Die Änderungen derselben werden jeweils 30 Tage vorher im Amts⸗
blatte bekannt gegeben werden.
812.
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8 Juli 169 un
Soweit nicht vorstehend Anderes bestimmt ist, finden auf den
Gasbezug mittels Gasselbstmesser die allgemeinen Bedingungen für
die Abgabe von Leuchtgas aus dem städtischen Gaswerk Nürnberg
oom 8. Juni 1891 Anwendung.
Die ortspolizeilichen Vorschriften vom gleichen Tage, die Ein—
gahtuns der Gasbeleuchtung in Gebäuden betreffend,“) bleiben un—
erührt.
N Siehe Seite 426 dieser Sammlung
) Siehe Seite 424 dieser Sammlung