Verfassung. 165
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den Nachahmung; und man braucht ietzt nur einen
Flor um den Arm, oder auf der Haube, um die
Trauer anzuzeigen, da man sonst oft uͤber ein
Jahr lang in mancherley Abstuffungen ganz schwarz
gekleidet seyn muste, und diese Bekleidung auch
auf alle Bedienten, auf das Haus, auf die Equi-
page, und das Aleublement sich erstreckte. Die
letzte Kleiderordnung ergieng im Jahr 1693.
Man siehet, daß in all den Dingen, welche
zum Luxus gehoͤren, der Genius der Zeiten oft
am gluͤcklichsten wuͤrkt.
Die verderbliche Seuche des Lottospielens,
durch welche anfaͤnglich grose Summen aus der
Stadt gezogen, und manche Personen in Armuth
gebracht worden sind, wurde endlich, nachdem
man von Seiten des ganzen fraͤnkischen Kreises
dazu die Haͤnde bot, ausgerottet, und auch das
hier bestandene Wettlottocontoir im Jahr 1788.
aufgehoben. Alle Einsaͤtze in Lotterien uͤberhaupts,
so wie die Hazardspiele, ausgenommen auf der
Redoute, sind verbotten. Doch wird noch eine
Uhrenlotterie geduldet.
Handlung, Kuͤnste und Gewerbe.
Wenn gleich Handlung und Gewerbe im
GBanzen nicht mehr in dem Flor stehen, als in
22 aͤltern