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Matrikel, Protokolle und Schriften ob; bei ihn Jfind (6.) die Boll-
machten bei Strafe einzureigen, und er Hat (7.) die Protefte zu
machen. Die Korporation Hat das Recht (8.), Diener zu beftellen
(9.), Gelder aufzubringen (10.), auf der Börfe oder Jonft zu beraten
11.) und gegenüber Fürft und Stadt zu betitionieren (12.). Be:
züglidh des Gericht war sub 13. in einer gegenüber dem früheren
Plane ftarf abge[Öwächten DBeftimmung bemerkt: Wenn fih Diffe-
ventien, NMigverftändniffe oder Jrrungen unter un8 immatrikulierten
Kaufleuten, ingleihen zwijdGen den Handlungsdienern und Jungen
ereignen möchten, fo Jollen wir verpflichtet fein, biejelben denen
oiefigen Kaufmannsältejlten oder aber nebft denenjelben einigen Sub-
jefti3 derer übrigen Fmmatrikulierten zur gütliden Unterfucdhung
und womöglih Vergleihung vorzulegen, ehe c8 zur Weitläufigkeit
gerät.
Zährend fonach der urfprünglidhe Plan mit den Ratsdeputierten
und der umfaffenden Kompetenz an das Nürnberger und bezülg-
(ic der übrigen Beifiker an das Bozener und Braunfhweiger
Beifpiel anfnüpfte, ift hier die Kompetenz auf die des Breslauer
Einigungsgerichts von 1672 Herabgedrüct. Diefe neue Faffung
bürfte davon Herrühren, daß fiH inzwifdhen der Rat der Stadt
Veipzig bereit erflärt Hatte, daz Handel8gericht jelbjt inZ Leben zu
cufen, Jo daß für das Kollegium nur eine vermittelnde Stellung
verblieb.
Bon den Hbrigen Beftimmungen des Entwurfs feien noch die
Befugnifje des Gerichts, ein eigenes Siegel zu gebrauchen (14.), die
Makler und Güterbeftätter anzuftellen (15.), weiter die Straf- und
Au8s|Olußbefugniz (19.) Hervorgehoben. Eine Güterbefjtätiger-Ord-
gung wurde ebenfalls im Entwurf vorgelegt.
Die Kommijjion arbeitete alle dieje Borlagen Meißig durch,
entwarf eine Prozeß- und eine Wechfelordnung und ließ die Ent-
mürfe den Kaufleuten zugehen, weldhe fihH mit Eingabe vom 1. Ofk-
tober 1681*) ehr Xobend ausfpradgen und nur noch anregten, ob
nicht au Handwerkaleute, die zu Ein- und Verkauf zu den Meljen
fommen, der ProzeBordnung unterworfen werden Könnten, 3. SB.
Tudmacher, Gerber, Schufter, und ob nidht beim modus citandi
außer den Meifjen Erleichterungen für Einheimijche gewährt werden
önnten.
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YMiten a. a. DO. S. 233.