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76. Kaminkehrordnung; 11. Augnst 1894.
Für das Ausbrennen der Kamine.
8 II.
1) Bei weiten (deutschen) Kaminen: für das 1. Stockwerk
60 Pfennig, für jedes weitere Stockwerk 10 Pfennig mehr;
) bei engen (ussischen) Kaminen: für das 1. Stockwerk
50 Pfennig, für jedes weitere Stockwerk 10 Pfennig mehr;
3) bei eisernen Kaminen: für den Meter 3 Pfennig, jedoch
mindestens 30 Pfennig.
Für das Abziehen der Kamine.
812.
Hiefür sind ohne Rücksicht auf die Bauart der Kamine für
jedes Stockwerk 10 Pfennig zu bezahlen. Der Lohn für das Aus—
hauen von angesetztem Pech (GGlanzruß) wird auf 35 Pfennig für
den Arbeiter und für die halbe Stunde der Arbeitszeit festgeseßt.
813.
Der Lohn für das Reinigen, Ausbrennen und Abziehen der
Fabrikkamine und deren Kanäle, für das Reinigen der Malzdörren,
sür das Reinigen und Ausbrennen der Räucherungen, endlich für
das Reinigen der Rauchrohre, falls letzteres der Kaminkehrer
besorgt, wird, soweit der Besitzer und der Kaminkehrer sich nicht
einigen, nach Maßgabe der auf die Ausführung dieser Arbeiten
verwendeten Zeit behördlich festgesetzt.
814
Den Gebäudebesitzern oder deren Stellvertretern, sowie den
Inhabern einer Mietwohnung bleibt es unbenommen, mit dem
Kaminkehrer über öftere Reinigung der Kamine unb sonstigen
Rauchleitungen, dann über die Löhne für die verschiedenen
Reinigungsarbeiten ein besonderes UÜbereinkommen zu treffen.
Hiebei darf jedoch der Kaminkehrer einen höheren Lohn, als wie
solcher in dieser Vorschrift bestimmt ist, nicht vereinbaren. Der
Hausbesitzer darf sich ohne Genehmigqung des Magistrates zu den
in den 88 4-8 aufgeführten Verrichtungen keines anderen als
des ihm angewiesenen Distriktskaminkehrets bedienen.
8 15.
Die Zahlung des Kaminkehrerlohnes liegt gegen vorschrifts⸗
mäßige Quittung den Hausbesitzern ob.
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