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76. Kaminkehrordnung; 11. Augnst 1894. 
Für das Ausbrennen der Kamine. 
8 II. 
1) Bei weiten (deutschen) Kaminen: für das 1. Stockwerk 
60 Pfennig, für jedes weitere Stockwerk 10 Pfennig mehr; 
) bei engen (ussischen) Kaminen: für das 1. Stockwerk 
50 Pfennig, für jedes weitere Stockwerk 10 Pfennig mehr; 
3) bei eisernen Kaminen: für den Meter 3 Pfennig, jedoch 
mindestens 30 Pfennig. 
Für das Abziehen der Kamine. 
812. 
Hiefür sind ohne Rücksicht auf die Bauart der Kamine für 
jedes Stockwerk 10 Pfennig zu bezahlen. Der Lohn für das Aus— 
hauen von angesetztem Pech (GGlanzruß) wird auf 35 Pfennig für 
den Arbeiter und für die halbe Stunde der Arbeitszeit festgeseßt. 
813. 
Der Lohn für das Reinigen, Ausbrennen und Abziehen der 
Fabrikkamine und deren Kanäle, für das Reinigen der Malzdörren, 
sür das Reinigen und Ausbrennen der Räucherungen, endlich für 
das Reinigen der Rauchrohre, falls letzteres der Kaminkehrer 
besorgt, wird, soweit der Besitzer und der Kaminkehrer sich nicht 
einigen, nach Maßgabe der auf die Ausführung dieser Arbeiten 
verwendeten Zeit behördlich festgesetzt. 
814 
Den Gebäudebesitzern oder deren Stellvertretern, sowie den 
Inhabern einer Mietwohnung bleibt es unbenommen, mit dem 
Kaminkehrer über öftere Reinigung der Kamine unb sonstigen 
Rauchleitungen, dann über die Löhne für die verschiedenen 
Reinigungsarbeiten ein besonderes UÜbereinkommen zu treffen. 
Hiebei darf jedoch der Kaminkehrer einen höheren Lohn, als wie 
solcher in dieser Vorschrift bestimmt ist, nicht vereinbaren. Der 
Hausbesitzer darf sich ohne Genehmigqung des Magistrates zu den 
in den 88 4-8 aufgeführten Verrichtungen keines anderen als 
des ihm angewiesenen Distriktskaminkehrets bedienen. 
8 15. 
Die Zahlung des Kaminkehrerlohnes liegt gegen vorschrifts⸗ 
mäßige Quittung den Hausbesitzern ob. 
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