Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge.
4. Für Räume, die zu gewerblichen Zwecken (8 1 der Reichegewerbeordnung gerdeent
sind oder mit Zustimmung der Gemeindebehörde für gewerbliche Zwecke derwende eden
kann ein Zuschlag zur gesehlichen Miete festgesetzt werden. Der Zuschlag ist in einem Hundertsatz
der Friedensmiete auszudrücken und in Goldmark zu berechnen.
5. Die Festsetzung der Höhe der gesetzlichen Miete (Ziffer 1) und des Zuschlages für
gewerbliche Räume (Ziffer 4) sowie die Erlassung der näheren Bestimmungen über die Miet⸗
zinsbildung obliegt dem Staatsministerium für Soziale Fürsorge, dem die vorherige An—
hörung des „Landesausschusses für Mietzinsbildung“ anheimgestellt bleibt.
6. Die 88 19 mit 25 der Ausführungsbekanntmachung zum Reichsmietengesetz vom
14. Juni 1922 (St. Anz. Nr. 137) werden mit Wirkung vom 1. April d. J. ab aufgehoben;
vom gleichen Zeitpunkt ab erlöschen auch die bisher auf Grund des 8 25 a. a. O. für
die Kosten großer Instandsetzungsarbeiten bewilligten Sonderzuschläge.
7. Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, bleibt das Reichsmietengesetz
samt den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen in Geltung.“
Mit Bekanntmachung des Staatsministeriums für Soziale Fürsorge vom 29. März 1924
über die Aprilmiete wurde auf Grund der vorstehenden Verordnung nach Einvernahme des
Landesausschusses für Mietzinsbildung für die Berechnung der gesetzlichen Miete nachstehende
Anordnung getroffen:
1. Die gesetzliche Miete für den Monat April beträgt im rechtsrheinischen Bayern
50 v. H. der Friedensmiete in Goldmark berechnet.
Hiervon sind 14 v. H. der Friedensmiete zur Deckung der Kosten für Instandsetzungs—
arbeiten bestimmt, nämlich 9 v. H. der Friedensmiete für laufende Instandsetzungsarbeiten
und 5 v. H. der Friedensmiete für große Instandsetzungsarbeiten.
In der gesetzlichen Miete ist der vom Mieter zu tragende Anteil an der Haussteuer
nebst Umlagen und Zuschlägen und an der Mietzinssteuer inbegriffen.
2. Eine Umlegung von Betriebskosten findet nicht mehr statt.
3. Der zur Deckung der Kosten für laufende Instandsetzungsarbeiten bestimmte Teil der
Miete (9 v. H. der Friedensmiete) ist für die erforderlichen laufenden Instandsetzungsarbeiten
sachgemäß zu verwenden. (566 Abs. 1 RMG.)
Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft über die Verwendung des für
laufende Instandsetzungsarbeiten bestimmten Teiles der Aprilmiete zu geben und die erforder—
lichen Belege vorzulegen. Soweit das Erträgnis des für laufende Instandsetzungsarbeiten
bestimmten Teiles der Aprilmiete im Monat April für laufende Instandsetzungsarbeiten nicht
aufgebraucht wird, kann der Mieter verlangen, daß der nicht verbrauchte Betrag ihm auf
die Miete für Monat Mai angerechnet wird, der Mieter kann bei Bezahlung der Maimiete
einen entsprechenden Betrag in Abzug bringen.
4. Bei gewerblichen Räumen mit einer Jahresfriedensmiete von mehr als 600 Mark
erhöht sich die gesetzliche Miete um 5 v. H. der Friedensmiete, bei gewerblichen Räumen mit
einer Jahresfriedensmiete von mehr als 1800 Mark um 10 v. H. der Friedensmiete. Wird
für gewerbliche Räume und für Wohnräume eine einheitliche Friedensmiete geschuldet, so
wird im Streitfalle der auf den gewerblichen Raum entfallende Teilbetrag der Friedensmiete
vom Mieteinigungsamte festgestellt. Der Zuschlag entfällt bei gewerblichen Räumen, die vor
dem 1. August 1914 zu Wohnzwecken bestimmt oder benützt waren, gegenwärtig aber zu ge—⸗
werblichen Zwecken verwendet werden.
Die für Monat April 1924 gültigen 50 Prozent der Friedensmiete setzten sich zusammen
aus 11 Prozent für Haussteuer, 11 Prozent für Mietzinssteuer, 9 Prozent für laufende In—
standsetzungsarbeiten, 5 Prozent für große Instandsetzungsarbeiten ung 14 Prozent für Be—⸗
triebs- und Verwaltungskosten.