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Johann XXIII. nachfolgte) erwählte, wurde das Übel noch verschlimmert,
da keiner von den alten Päpsten weichen wollte und nun an Stelle
von zweien sogar drei Personen den Anspruch erhoben, als Stell—
oertreter Gottes auf Erden zu gelten.
Die schlimmen Folgen, die die Uneinigkeit der Kurfürsten für das
deutsche Reich hätte haben können, wurde durch den plötzlichen Tod des
Markgrafen Jobst, der am 17. Januar 1411 erfolgte, abgewendet; denn
da sich dessen Wähler für Sigmund entschieden und Sigmund sich mit
seinem Bruder Wenzel gütlich auseinandersetzte, so fand am 21. Juni 1411
eine neue Königswahl statt, worin Sigmund als der unbestrittene deutsche
König anerkannt wurde.
Nur wenige Tage früher hatte in der ungarischen Hauptstadt
Ofen ein Ereignis stattgefunden, das für die ganze deutsche Geschichte
von höchster Bedeutung werden sollte, das aber auch für die Geschicke
der Stadt Nürnberg ein nicht geringes Interesse in Anspruch nimmt.
Am 8. Juli 1411 übertrug König Sigmund dem Burggrafen Fried—
rich VIJ. von Nürnberg, der ihm schon seit lange treu gedient und
neulich bei der Erlangung der Königskrone all seinen Einfluß für
Sigmund aufgeboten hatte, die Regierung in der Mark Branden—
zurg als einem „rechten Obristen und gemeinen Verweser und Haupt—
nann“ darüber mit der Befugnis, alle markgräflichen Einkünfte zu ge—
aießen und die landesherrlichen Rechte auszuüben mit alleiniger Aus—
nahme der Kurstimme, die einstweilen noch dem König und seinen
Erben erhalten blieb. Indes die Bestimmung, daß die oberste Haupt—
nannschaft nach Friedrichs Tode auf seine Erben übergehen sollte und
der Umstand, daß König Sigmund sich verpflichtet fühlte, (obgleich er
ihm gerade damals die Reichssteuer von den Städten, die Judensteuer,
den goldenen Opferpfennig und andere Rechte und Gefälle im Reiche
uuf ein Jahr verschrieben hatte“) seinem Stellvertreter die Kosten und
den Schaden, den er in seinem neuen Amte erleiden würde, mit 100 000
ingarischen Gulden zu ersetzen, eine Summe, die natürlich nicht bar
uusgezahlt, sondern auf die Mark angewiesen wurde, ohne deren wirk—
iche Erlegung aber das Land nicht mehr an das luxemburgische Haus
zurückfallen sollte, deuteten schon darauf hin, daß die Erlangung der
virklichen kurfürstlichen Landeshoheit durch die Hohenzollern nur noch
eine Frage der Zeit war. Und so geschah es. Das thatkräftige und
umsichtige Walten des Burggrafen, die Energie, mit der die Befriedung
des durch die wüsten Fehden und Räubereien des Landadels in er—
schrecklicher Weise zerrütteten ‚halbverlorenen“ Landes innerhalb zweier
Jahre durchgeführt wurde, nicht/ minder aber auch die wirksame
Monumenta Zollerana, VIII. Nr. 606.