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jämtlidge Handelsfadhen ausdehnen, fondern e3 follten auch die
höchften Gerichte vor Eröffnung des Urteiles verftändiger und er:
jahrener Handelsleute Gutachten circa factum mercantile Hören und
berückfichtigen. Diejer von den Reich3ftädten geftellte Antrag wurde
born den Fürjten und Kurfürften befämpft und gelangte nur in der
abgefhwächten Form zur Annahme, daß das Appellationsprivileq
nur Viquiden Handelsfadhen, die wie Wecdhfelfachen paratam execu-
tionem Haben, zu gute fommen, die Würdigung der erhHolten
Parere aber in das Sutdünken der Hödhften Serichte geftellt
werden follte.
Dieje Beftimmungen find enthalten im Anfang des Reichs-
abfiedE von 1671, welcher allerding8 nicht mehr zur Publikation
gelangt ift, der „immerwährende“ Reichstag war angebrochen 1).
Aber au8 den geführten Verhandlungen ergiebt fidH, wie der Plan
einer feOleunigeren Iuftiz in Handel8jachen und die Berückfichtt»
gung der Kaufmännijden Erfahrung Hierbei weite Verbreitung im
17. Jahrhundert gefunden Hatten, ehe noch die einzelnen Handel8-
gerichte als folcdhe entjtanden. Und dies darf nicht Wunder nehmen
in einer Zeit, die auf den Kredit?) angewiejfen war, um die
Schäden langer Kriegszeit zu Heilen, und zu den Prinzipien der
Silligfeit®) greifen mußte, wo die alleinige Anwendung des {trikten
Recht3 in dem zerfiörten Wirtfchaftgebiete DeutiHlands zum qrößten
Unrecdhte geführt Hätte.
aller von .,.... 1663 bi8her anher abgefaßten Neichzidhlüffe 1740 f. ®d. I
S. 310 f., 334, 394, 437.
') Bol. Erdmannsdörffer a. a. DO. Bd. I S. 378 und Zitate, Siegel
a, a. ©. 1. Fortf. S. 1, Treitjdhke, Alphab. Encytlopädie der Wechfelredhte
und Wechfelgejeße 1831. Bd. II S. 236.
?) Gothein, Die deutjhen Kreditverhältnifje 20. S. LVII.
3) Chenda S. LXII