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Schuldenwesens die Gemeinde um so mehr zu veranlassen, als namentlich
die Vereinigung der Armenpflege der Israeliten mit der Armenpflege der
hristlichen Gemeinde nicht als rätlich erscheint.
Der bisherige Korporationsverband war nun aufgelöst und fand nur
noch Anwendung auf die religiösen Verhältnisse und Stiftungen; es galt
daher vor allem das künftige Rechtsverhältnis der früher Inkorporierten
zu instanzieren und dies bezweckte eine weitere an das Appellationsgericht
des Rezatkreises am 11. August 1820 erlassene unmittelbare Verfuͤgung
des Königs Maximilian J., worin bestimmt ist:
„das Stadtgericht Fürth ist künftig in allen Geschäften der frei—
willigen Gerichtsbarkeit auch in Ansehung der Judenschaft die allein
kompetente Gerichtsstelle, und an dasselbe sind sogleich alle Akten
über dergleichen von den Rabbinern bisher behandelte Gegenstände
abzuliefern.“
Die eigene Gerichtsbarkeit für die Juden und die Anwen—
dung des mosaischen Gesetzes hatten aufgehört, mit Ausnahme
der Erschwerungen durch Statutarrechte war das Stadtgericht Fürth Ge—
richtsbehörde für den jüdischen wie christlichen Einwohner.
Die Hauptaufgabe war nun Bildung eines neuen Repräsentations—
Systemes, resp. Gemeindeverwaltungs-Ausschusses, und Begrenzung des
Wirkungskreises desselben in bezug auf Religions-, Schul-, Stiftungs?— und
Armen-Wesen. Es wurde angeordnet (5. Mai 1822):
1), einen Ausschuß zu bilden, welcher die Aufsicht auf das Kultus-,
Wohlthatigkeits-, Unterrichts- und Stiftungsvermögen ausübt, gemeinschaftlich
hierüber beratet, im Benehmen mit dem Magistrat Fürth einen förmlichen
Grundetat über das Gesamtvermögen aufstellt und der Regierung zur
Prüfung und Bestätigung vorlegt;
2) den gewählt werdenden Verwaltern, welchen unter Mitaufsicht des
Magistrates die Vermögensadministration obliegt, seien die Fonds gegen
jährliche in deutscher Sprache abzufassender Rechnungs-Ablage zuzuweifen,
die Anlagen von denselben jaͤhrlich in 4 Terminen zu erheben und von dem
Ausschusse deren Geschäftsführung zu kontrollieren;
3) der Ausschuß habe als Vertreter der Judenschaft über Verwen—
dung der Einnahmen, über Mißbräuche und Willkür zu wachen, und die—
selben bei gemeinschaftlichen Versammlungen zu besprechen, letztere abzustellen;
4) der Ausschuß soll aus 355 Mitgliedern und 1 Verwalter be—
stehen und nach der Gemeindewahlordnung vom 5. August 1818 gewählt
werden, seine Mitglieder sollen weder in auf⸗ und absteigender, noch in der
Seitenlinie ersten Grades untereinander verwandt oder verschwägert sein.
Die Funktionszeit des Ausschusses dauert 8 Jahre, nach deren Ablauf die—
selben Mitglieder wieder gewählt werden können.
Nach Erteilung einer Dienstesinstruktion vom 1. Oktober 1828 für
den israelitischen Vereinsvorstand und mühevollen Recherchen trat endlich
Klarheit in das Rechnungswesen „des israelitischen Religionsvereins“, wie
er sich nannte, und wohlthätig wirkte die Ordnung. In einer eigenen Re—
servekassa bewahrte eine eigene Depositions Kommissson imler voppellem