Objekt: Fürth in Vergangenheit und Gegenwart

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Schuldenwesens die Gemeinde um so mehr zu veranlassen, als namentlich 
die Vereinigung der Armenpflege der Israeliten mit der Armenpflege der 
hristlichen Gemeinde nicht als rätlich erscheint. 
Der bisherige Korporationsverband war nun aufgelöst und fand nur 
noch Anwendung auf die religiösen Verhältnisse und Stiftungen; es galt 
daher vor allem das künftige Rechtsverhältnis der früher Inkorporierten 
zu instanzieren und dies bezweckte eine weitere an das Appellationsgericht 
des Rezatkreises am 11. August 1820 erlassene unmittelbare Verfuͤgung 
des Königs Maximilian J., worin bestimmt ist: 
„das Stadtgericht Fürth ist künftig in allen Geschäften der frei— 
willigen Gerichtsbarkeit auch in Ansehung der Judenschaft die allein 
kompetente Gerichtsstelle, und an dasselbe sind sogleich alle Akten 
über dergleichen von den Rabbinern bisher behandelte Gegenstände 
abzuliefern.“ 
Die eigene Gerichtsbarkeit für die Juden und die Anwen— 
dung des mosaischen Gesetzes hatten aufgehört, mit Ausnahme 
der Erschwerungen durch Statutarrechte war das Stadtgericht Fürth Ge— 
richtsbehörde für den jüdischen wie christlichen Einwohner. 
Die Hauptaufgabe war nun Bildung eines neuen Repräsentations— 
Systemes, resp. Gemeindeverwaltungs-Ausschusses, und Begrenzung des 
Wirkungskreises desselben in bezug auf Religions-, Schul-, Stiftungs?— und 
Armen-Wesen. Es wurde angeordnet (5. Mai 1822): 
1), einen Ausschuß zu bilden, welcher die Aufsicht auf das Kultus-, 
Wohlthatigkeits-, Unterrichts- und Stiftungsvermögen ausübt, gemeinschaftlich 
hierüber beratet, im Benehmen mit dem Magistrat Fürth einen förmlichen 
Grundetat über das Gesamtvermögen aufstellt und der Regierung zur 
Prüfung und Bestätigung vorlegt; 
2) den gewählt werdenden Verwaltern, welchen unter Mitaufsicht des 
Magistrates die Vermögensadministration obliegt, seien die Fonds gegen 
jährliche in deutscher Sprache abzufassender Rechnungs-Ablage zuzuweifen, 
die Anlagen von denselben jaͤhrlich in 4 Terminen zu erheben und von dem 
Ausschusse deren Geschäftsführung zu kontrollieren; 
3) der Ausschuß habe als Vertreter der Judenschaft über Verwen— 
dung der Einnahmen, über Mißbräuche und Willkür zu wachen, und die— 
selben bei gemeinschaftlichen Versammlungen zu besprechen, letztere abzustellen; 
4) der Ausschuß soll aus 355 Mitgliedern und 1 Verwalter be— 
stehen und nach der Gemeindewahlordnung vom 5. August 1818 gewählt 
werden, seine Mitglieder sollen weder in auf⸗ und absteigender, noch in der 
Seitenlinie ersten Grades untereinander verwandt oder verschwägert sein. 
Die Funktionszeit des Ausschusses dauert 8 Jahre, nach deren Ablauf die— 
selben Mitglieder wieder gewählt werden können. 
Nach Erteilung einer Dienstesinstruktion vom 1. Oktober 1828 für 
den israelitischen Vereinsvorstand und mühevollen Recherchen trat endlich 
Klarheit in das Rechnungswesen „des israelitischen Religionsvereins“, wie 
er sich nannte, und wohlthätig wirkte die Ordnung. In einer eigenen Re— 
servekassa bewahrte eine eigene Depositions Kommissson imler voppellem
	        
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