Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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1853 — 
gaste sichtbaren und zugänglichen Tasche des Wagens aufbe— 
wahrt ist und demselben auf Verlangen jederzeit vorgezeigt 
werden muß. Sowohl der Fuhrwerksbesitzer, als auch der Wagen— 
führer sind für die Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich. 
Bei allen Fahrten, welche nach der Zeitdauer bezahlt 
werden, muß der Fiakerkutscher mit Beginn der Fahrt dem 
Fahrgast unaufgefordert seine Uhr vorzeigen und ebenso beim 
Aussteigen die gebrauchte Zeit nachweisen, widrigenfalls die 
Angabe des Fahrgastes als richtig anzuerkennen ist. 
19) Die Wagenführer haben ein anständiges und höf— 
liches Benehmen gegen die Fahrgäste und überhaupt gegen das 
Publikum zu beobachten. Insbesondere ist ihnen untersagt: 
durch Anrufen oder auf sonstige Weise Vorübergehende 
einzuladen, sich ihrer Gefährte zu bedienen; 
Trinkgelder von den Fahrgästen zu fordern; 
die Leitung der Pferde während des Dienstes einem Fahr⸗ 
gast oder überhaupt einem andern zu überlassen; 
gegen den Willen des Fahrgastes, welcher das Fuhrwerk 
genommen hat, Personen in den Wagen zu nehmen; 
ihren Dienst in betrunkenem oder auch nur angetrunkenem 
Zustande zu versehen; 
während ihres Dienstes zu rauchen, es sei denn auf den 
Warteplätzen oder bei Fahrten über Land und im 
letzteren Falle nur mit Zustimmung der Fahrgäste; 
mit den Gefährten in der Stadt umherzufahren, um Ver— 
dienst zu suchen. 
20) Die Ueberbürdung der Fuhrwerke durch Aufnahme 
einer die Zahl der Sitzplätze und die Leistungsfähigkeit der 
Pferde übersteigenden Zahl von Fahragästen ist, außer in öffent— 
lichen Notfällen, verboten. 
Im Innern der Stadt darf nur in kurzem Trabe, vor 
den Thoren schneller gefahren werden, soferne nicht die orts⸗ 
polizeilichen Vorschriften über den Straßenverkehr eine Ab— 
weichung von gegenwärtiger Anordnung rechtfertigen. Jeder 
Wagenfuͤhrer ist uͤbrigens verpflichtet, die Fahrgäste, wo thun— 
lich und zulässig, im mäßigen Trabe zu fahren, da nur diese 
Fahrweise für die Berechnung der Zeittare gilt. Einspännige 
Fuhrwerke dürfen niemals mehr als 4 Personen zugleich auf⸗ 
nehmen. 
Die Wagenführer dürfen ohne Genehmigung des Fahr⸗ 
gastes niemand auf den Bock des Wagens nehmen. 
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