fullscreen: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (2. Band)

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der Dinge konnte der Rat natürlich seine Handwerker 
mit dieser Massregel recht wohl im Zaum halten; aber 
ein ausserordentlich weitgehendes Entgegenkommen 
von seiten des Rates ist in diesen paar Worten sicherlich 
zu erkennen. Fragen wir nach den Gründen, so lassen 
sich nur Vermutungen aufstellen. Neben den all- 
gemeinen damaligen Zeitströmungen, mag der Rat 
sich bewusst gewesen sein, durch seine stetige wohl- 
wollende Behandlung des Handwerks vor irgend welchen 
ernsten, störenden Übergriffen der selbständiger ge- 
wordenen Meister sicher zu sein, weswegen er sich 
nicht zu scheuen brauchte, unter Wahrung der obersten 
Autorität, verständliche und angemessene Wünsche 
jener zu erfüllen. Zwei Jahre später wird die Er- 
laubnis zusammenzukommen unter der gleichen Be- 
dingung erneuert (1707, vom 7. VII. 1529). 
Sind so diese Jahre für den Versuch einer Dar- 
stellung der inneren Handwerksverhältnisse i. a. wenig 
ergiebig, so bieten sie auch für die Frage nach der 
Spezialisation nur hie und da einiges Material. Das Jahr 
1529 hat eine Reibung gebracht wegen des Feilens, 
welche zu dem Verlasse vom 16. XI. führt. Offenbar 
war die betreffende Bestimmung der Plattnerordnung 
undeutlich oder mutwillig missverstanden worden. Sie 
wird nun dahin erläutert, das ein meister dem andern 
zu feilen geben mög. Offenbar ist also auch hin- 
sichtlich dieser Neben- und Hilfsarbeit das gleiche 
der Fall gewesen, das wir auch schon bei den Polierern 
wahrnahmen. Einige Meister nahmen diesen Zweig 
ihrer Tätigkeit in die Fabrikation mit hinein, andere 
beznügten sich mit der Herstellung der Waren im 
Rohen. So nur konnten ja überhaupt Unklarheiten 
entstehen, wie es mit dem Feilen zu halten sei, wenn 
nicht alle Meister gleichmässig vorgingen. Innerhalb
	        
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