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der Dinge konnte der Rat natürlich seine Handwerker
mit dieser Massregel recht wohl im Zaum halten; aber
ein ausserordentlich weitgehendes Entgegenkommen
von seiten des Rates ist in diesen paar Worten sicherlich
zu erkennen. Fragen wir nach den Gründen, so lassen
sich nur Vermutungen aufstellen. Neben den all-
gemeinen damaligen Zeitströmungen, mag der Rat
sich bewusst gewesen sein, durch seine stetige wohl-
wollende Behandlung des Handwerks vor irgend welchen
ernsten, störenden Übergriffen der selbständiger ge-
wordenen Meister sicher zu sein, weswegen er sich
nicht zu scheuen brauchte, unter Wahrung der obersten
Autorität, verständliche und angemessene Wünsche
jener zu erfüllen. Zwei Jahre später wird die Er-
laubnis zusammenzukommen unter der gleichen Be-
dingung erneuert (1707, vom 7. VII. 1529).
Sind so diese Jahre für den Versuch einer Dar-
stellung der inneren Handwerksverhältnisse i. a. wenig
ergiebig, so bieten sie auch für die Frage nach der
Spezialisation nur hie und da einiges Material. Das Jahr
1529 hat eine Reibung gebracht wegen des Feilens,
welche zu dem Verlasse vom 16. XI. führt. Offenbar
war die betreffende Bestimmung der Plattnerordnung
undeutlich oder mutwillig missverstanden worden. Sie
wird nun dahin erläutert, das ein meister dem andern
zu feilen geben mög. Offenbar ist also auch hin-
sichtlich dieser Neben- und Hilfsarbeit das gleiche
der Fall gewesen, das wir auch schon bei den Polierern
wahrnahmen. Einige Meister nahmen diesen Zweig
ihrer Tätigkeit in die Fabrikation mit hinein, andere
beznügten sich mit der Herstellung der Waren im
Rohen. So nur konnten ja überhaupt Unklarheiten
entstehen, wie es mit dem Feilen zu halten sei, wenn
nicht alle Meister gleichmässig vorgingen. Innerhalb